
Immer mehr Bauherren stehen vor der Frage: Muss ich mein Dach mit Photovoltaik belegen?
In Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Solarpflicht – und viele Bauherren sind unsicher, was genau gefordert ist. In diesem Artikel zeigen wir, was wirklich zählt: nicht die Bruttodachfläche, sondern die real nutzbare Fläche – und wann Norddächer, Gauben oder verschattete Bereiche ausgenommen sind.
Was bedeutet Solarpflicht überhaupt?
Die Solarpflicht verpflichtet Bauherren – je nach Bundesland und Bauvorhaben – dazu, bei Neubauten oder Dachsanierungen einen Teil des Dachs für Photovoltaik oder Solarthermie zu nutzen. Ziel ist die Reduktion fossiler Energieträger und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien.
Doch was im Gesetz oft abstrakt klingt, ist in der Praxis oft viel flexibler, als viele annehmen. Schauen wir uns die Regelungen in den drei norddeutschen Bundesländern im Detail an.

Hamburg – Solarpflicht bei Neubau und Dachsanierung (§ 16a HmbKliSchG)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Solarpflicht in Hamburg für:
• Neubauten mit Bruttodachfläche ab 50 m²
• Dachsanierungen bestehender Gebäude (wenn das Dach wesentlich verändert oder erneuert wird)
Pflichtumfang:
„Mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche müssen zur Strom- oder Wärmegewinnung aus Solarenergie genutzt werden.“
→ § 16a Abs. 1 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)
Was zählt zur geeigneten Dachfläche?
Hier liegt der häufigste Irrtum: Nicht die komplette Bruttodachfläche muss belegt werden, sondern nur die real nutzbare Fläche:
• Nordflächen (mit Neigung >10° und geringer Solarstrahlung) können ausgenommen werden
• Dachfenster, Gauben, Schornsteine, Dachüberstände zählen nicht zur geeigneten Fläche
• Verschattete Flächen müssen nicht berücksichtigt werden
Praxisbeispiel:
Ein Winkelbungalow mit Süd-, Ost-, West- und Norddach muss nur auf den gut ausgerichteten Seiten PV installieren. Wird z. B. die Süd- und Ostseite komplett belegt, kann die Westseite (z. B. wegen Straßenoptik) und die Nordseite (wegen Verschattung) ausgelassen werden – die Pflicht ist erfüllt.
Gesetzestext und FAQ der Stadt Hamburg:
• HmbKliSchG (Solarpflicht §16a)
Schleswig-Holstein – schrittweise Einführung ab 2025
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) sieht ab 1. März 2025 eine Solarpflicht vor – allerdings nur für:
• Nichtwohngebäude im Neubau (z. B. Bürogebäude, Gewerbebauten)
• Parkplätze ab 35 Stellplätzen (PV-Überdachung)
• Neuerrichtete Wohngebäude sind noch nicht betroffen – eine Ausweitung ist aber absehbar
Wichtig:
Wer heute in Schleswig-Holstein ein Einfamilienhaus plant, unterliegt noch keiner Pflicht – trotzdem lohnt sich eine PV-Anlage wirtschaftlich fast immer.

Niedersachsen – Solarpflicht nur für Nichtwohngebäude
Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) eine Solarpflicht eingeführt, die gilt für:
• Nichtwohngebäude im Neubau seit 01.01.2023
• Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen
• Wohngebäude sind aktuell nicht betroffen
Das bedeutet: Wer in Niedersachsen ein Einfamilienhaus baut oder saniert, ist derzeit nicht verpflichtet, eine PV-Anlage zu installieren.
Gesetz: NKlimaG – §9 Solarpflicht Niedersachsen
Typische Irrtümer bei der Solarpflicht – und wie Sie sie vermeiden
Viele Bauherren glauben, sie müssten:
• das gesamte Dach belegen
• auch Norddächer einbeziehen
• sogar gestalterisch ungünstige Seiten nutzen
Diese Annahmen sind falsch.
Richtig ist:
✅ Nur geeignete, technisch nutzbare Flächen zählen
✅ Verschattete, unzugängliche oder unwirtschaftliche Bereiche sind ausgenommen
✅ Wer auf Süd- und Ostseite ausreichend Fläche belegt, erfüllt in der Regel die Pflicht vollständig
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Fazit: Pflicht ja – aber mit Augenmaß
Die Solarpflicht in Hamburg (und ab 2025 auch in anderen Bundesländern) ist real – aber viel flexibler, als viele denken. Sie müssen nicht Ihr gesamtes Dach belegen – sondern nur das, was wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist.
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