Einspeisevergütung 2026: 7,70 ct/kWh – und wann sie wegfällt

Aktualisiert am 11. September 2026

  • Die aktuellen Sätze: Für Anlagen, die seit dem 1. August 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung — Gebäudeanlagen bis 10 kW. Die vollständige Tabelle steht im nächsten Abschnitt.
  • Aus dem Entwurf ist ein Gesetzgebungsverfahren geworden. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum EEG 2027 am 29. Juli 2026 beschlossen; seit dem 7. September 2026 liegt er dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor. Entschieden ist damit nichts — Bundestag und Bundesrat beraten noch, und der Förderteil braucht zusätzlich die Genehmigung der Europäischen Kommission.
  • Der Stichtag ist der 31. Dezember 2026. Wer bis dahin in Betrieb geht, behält den bei Inbetriebnahme geltenden Satz für 20 Jahre (§ 25 EEG). Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht Bestellung oder Lieferung. Was danach kommt, steht unter Wann fällt die Einspeisevergütung weg?

Zwei Fragen werden hier ständig vermischt: wie hoch die Einspeisevergütung heute ist — und ob sie 2027 wegfällt. Die erste hat eine amtliche Antwort, die zweite bisher nur einen Gesetzentwurf.

Dieser Artikel beantwortet beide: die geltenden Sätze mit Geltungszeitraum, und was sich für Anlagen ändern soll, die ab dem 1. Januar 2027 ans Netz gehen.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Maßgeblich ist immer das Datum der Inbetriebnahme. Die folgenden Sätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 ans Netz gehen — und dann 20 Jahre lang (§ 25 EEG).

Anlagentypinstallierte Leistung bis …ÜberschusseinspeisungVolleinspeisung
Gebäude / Lärmschutzwand10 kW7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
Gebäude / Lärmschutzwand40 kW6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
Gebäude / Lärmschutzwand100 kW5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh
sonstige Anlagen (u. a. Freifläche)100 kW6,19 ct/kWh6,19 ct/kWh (kein Zuschlag)

Die Sätze werden stufenweise angewendet, nicht auf die Gesamtanlage. Bei einer 15-kW-Anlage gelten für die ersten 10 kW 7,70 ct/kWh und für die weiteren 5 kW 6,66 ct/kWh — rechnerisch also rund 7,35 ct/kWh im Mittel. Der im Solarpaket I vorgesehene Aufschlag von 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist hier nicht enthalten; die beihilferechtliche Genehmigung steht aus. Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG).

Was ändert sich am 1. Februar 2027?

Nach heutigem Recht würde die nächste Absenkung um 1 Prozent am 1. Februar 2027 greifen (§ 49 EEG). Den amtlichen Wert veröffentlicht die Bundesnetzagentur — rechne ihn nicht selbst aus, gerundet wird auf zwei Stellen, und das Ergebnis weicht regelmäßig um einen Hundertstel-Cent von der eigenen Rechnung ab.

Ob dieser Schritt überhaupt kommt, ist offen. Tritt das EEG 2027 wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft, gilt für Neuanlagen ohnehin ein anderes System — dann entfällt der Februar-Schritt, und die nächste Absenkung wäre nach § 49 Satz 1 EEG 2027-E erst am 1. August 2027 vorgesehen.

Wie lange bekomme ich die Einspeisevergütung?

20 Jahre (§ 25 EEG). Der Satz, der bei deiner Inbetriebnahme gilt, ist für diese Zeit festgeschrieben und sinkt nicht mit den späteren Absenkungen mit. Wer im Dezember 2026 ans Netz geht, bekommt also 20 Jahre lang 7,70 ct/kWh je eingespeister Kilowattstunde — unabhängig davon, was danach beschlossen wird.

Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung — was bringt mehr?

Der höhere Satz gilt nur, wenn du den gesamten erzeugten Strom abgibst und selbst nichts davon verbrauchst. Diese Volleinspeisung musst du dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen, für spätere Jahre jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres in Textform (§ 48 Abs. 2a EEG). Ohne diese Mitteilung bekommst du den Satz für Überschusseinspeisung.

Wer nennenswert selbst verbraucht, fährt mit Überschusseinspeisung besser.

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Seit dem Solarspitzengesetz vom 25. Februar 2025 sinkt der anzulegende Wert in jeder Viertelstunde mit negativem Börsenpreis auf null (§ 51 Abs. 1 EEG). Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen — allerdings nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG). Ausschlaggebend ist also der Einbau des Messsystems, nicht die Größe der Anlage. Anlagen unter 2 kW bleiben ausgenommen, bis die Bundesnetzagentur eine Festlegung dazu trifft.

Es gibt einen Teilausgleich (§ 51a EEG): Der Zahlungszeitraum verlängert sich um die Viertelstunden mit Nullvergütung. Bei Solaranlagen wird deren Anzahl allerdings mit dem Faktor 0,5 multipliziert — ausgeglichen wird also nur die Hälfte, und erst nach Ablauf der regulären 20 Jahre.

2024 gab es 457 Stunden mit negativen Preisen — rund 5,2 Prozent des Jahres. 2025 waren es 573 Stunden und damit rund 6,5 Prozent (Quelle: Bundesnetzagentur, SMARD).

Ab wann brauchst du ein intelligentes Messsystem?

Die Einbaupflicht des Messstellenbetreibers greift heute ab 7 kW; Anlagen zwischen 2 und 7 kW können das Messsystem freiwillig anfordern. Bis Messsystem und Steuerungstechnik eingebaut sind, wird die Einspeisung auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt. Diese Begrenzung endet nicht schon mit dem Einbau: Der Netzbetreiber muss die Anlage zusätzlich erstmals erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet haben (§ 9 Abs. 2 EEG). Sie betrifft außerdem nicht für Anlagen, die ihren Strom von Anfang an direkt vermarkten und dafür fernsteuerbar ausgerüstet sind.

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Warum Eigenverbrauch mehr bringt als Einspeisung

Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Strom, den du sonst kaufst. Der amtliche Durchschnittspreis aller Haushalte lag im zweiten Halbjahr 2025 bei 40,55 ct/kWh (Statistisches Bundesamt, PM Nr. 111 vom 31.03.2026); dem stehen 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung gegenüber. Der Eigenverbrauch ist also ein Mehrfaches wert. Die Rechenbeispiele weiter unten setzen bewusst nur 36 ct/kWh an und fallen damit eher vorsichtig aus.

Wie hoch die Eigenverbrauchsquote ausfällt, hängt am Verbrauchsprofil: Größere Anlagen decken einen größeren Teil des Bedarfs, senken aber den Anteil, der selbst verbraucht wird (Fraunhofer ISE). Wie du sie erhöhst — mit Stromspeicher, Wärmepumpe oder Wallbox —, steht im Ratgeber zum PV-Überschussladen. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber außerdem Energy Sharing nach § 42c EnWG technisch ermöglichen — Strom lässt sich seitdem im eigenen Netzgebiet teilen; was er dabei wert ist, vereinbaren die Beteiligten selbst, einen gesetzlich festgelegten Preis gibt es nicht.

Was Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 behalten

Solange das EEG 2027 nicht verabschiedet ist, gelten die heutigen Sätze unverändert weiter. Wer 2026 in Betrieb geht, behält diesen Satz 20 Jahre lang. Der Entwurf sieht diesen Stichtag ausdrücklich vor (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E); verschoben werden kann er im Verfahren noch — deshalb ist früher sicherer als knapp.

Was der Stichtag sichert

  • Den bei Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für 20 Jahre — 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung bis 10 kW
  • Keine Pflicht zur Direktvermarktung
  • Keine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent, wie sie der Entwurf für Neuanlagen vorsieht

Was ab dem 1. Januar 2027 nach dem Entwurf anders wäre

  • Keine feste Einspeisevergütung mehr für Neuanlagen — stattdessen eine befristete Übergangszahlung, 2027 für Anlagen unter 50 kW, danach jährlich enger
  • Nach 36 Monaten Direktvermarktung; einen Bonus von 1,5 ct/kWh sieht der Entwurf dafür nur für Anlagen unter 25 kW vor (§ 50c EEG 2027-E), längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach dem Wechsel
  • Dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent unter 100 kW

Unabhängig vom Stichtag bleiben die Steuerregeln. Der Nullsteuersatz auf Anschaffung und Installation (§ 12 Abs. 3 UStG) und die Ertragsteuerbefreiung bis 30 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG) sind nicht befristet. Für den Einzelfall ist der Steuerberater zuständig.

12 kWp mit Speicher: Inbetriebnahme 2026 oder 2027 gerechnet

Angenommen — eine 12-kWp-Anlage mit 10-kWh-Speicher auf einem Einfamilienhaus:

  • Stromproduktion: 12.000 kWh im Jahr
  • Eigenverbrauch mit Speicher: 70 Prozent = 8.400 kWh
  • Einspeisung: 30 Prozent = 3.600 kWh
  • Gerechnet mit 36 ct/kWh Haushaltsstrom — bewusst unter dem amtlichen Durchschnitt von 40,55 ct/kWh, damit die Rechnung nicht zu günstig ausfällt

Das sind Annahmen für die Gegenüberstellung, keine Zusage — Ertrag und Eigenverbrauch hängen an Dach, Ausrichtung und Verbrauchsprofil.

Variante A — Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026

  • Eigenverbrauch: 8.400 kWh × 36 ct = 3.024 €
  • Einspeisevergütung: 3.600 kWh × 7,70 ct = 277 €
  • Zusammen 3.301 € im Jahr — und der Vergütungssatz steht 20 Jahre fest

Variante B — Inbetriebnahme 2027 nach dem Regierungsentwurf

Geht dieselbe Anlage 2027 ans Netz, greift nach dem Entwurf keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern die befristete Übergangszahlung. Für 12 kW ist sie 2027 zugänglich — die Leistungsgrenze liegt in diesem Jahr bei 50 kW. Rechnerisch sind das 5,2 ct/kWh: Der Entwurf setzt den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh und zieht für die Übergangszahlung 1 ct/kWh ab.

  • Eigenverbrauch: 8.400 kWh × 36 ct = 3.024 €
  • Übergangszahlung: 3.600 kWh × 5,2 ct = 187 €
  • Zusammen 3.211 € im ersten Jahr

Die Übergangszahlung läuft nach 36 Monaten aus. Danach ist Direktvermarktung vorgesehen — mit einem Bonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW über bis zu 48 Monate.

Der Unterschied liegt in der Planbarkeit. Variante A kennt ihren Vergütungssatz für die gesamten 20 Jahre. Variante B kennt ihn für 36 Monate; was danach kommt, hängt am Strommarkt und an Vermarktungskosten, die es für Anlagen dieser Größe bisher kaum gibt.

Beide Rechnungen lassen Effekte aus, die den Einspeiseertrag drücken: die Nullvergütung bei negativem Börsenpreis, die 60-Prozent-Begrenzung bis zur Ansteuerbarkeitsprüfung und nach dem Entwurf die dauerhafte Begrenzung auf 50 Prozent (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E). Und das EEG 2027 ist nicht beschlossen — Grundlage ist der Regierungsentwurf, Drucksache 21/7867.

Wie kommst du an die Einspeisevergütung?

Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit dem Dach voller Module. Vier Schritte gehören dazu:

  1. Netzanschluss anmelden. Der Betrieb, der die Anlage baut, meldet sie beim Netzbetreiber an und stimmt den Anschluss ab.
  2. Zweirichtungszähler setzen lassen. Den Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt misst, baut der Messstellenbetreiber ein. Ohne ihn wird nichts abgerechnet.
  3. Anlage im Marktstammdatenregister registrieren. Das ist Pflicht und fristgebunden.
  4. Volleinspeisung rechtzeitig anmelden — wenn der höhere Satz gelten soll. Die Mitteilung an den Netzbetreiber muss vor der Inbetriebnahme erfolgen, für Folgejahre vor dem 1. Dezember des Vorjahres (§ 48 Abs. 2a EEG).

Zeitlich planen: Zwischen Auftrag und fertiger Inbetriebnahme liegen mehrere Wochen — Planung, Material, Termin beim Netzbetreiber und Zählersetzung. Der PV-Großhandel rechnet für das Jahresende mit deutlich anziehender Nachfrage: EWS-Geschäftsführer Jan Paul Dahm warnt, dass sich Lieferengpässe dadurch verschärfen können, besonders bei Batteriespeichern und steuerbaren Wallboxen (Solarserver, 12.08.2026).

Woran du ein belastbares Angebot erkennst: Der Betrieb ist im Installateurverzeichnis deines Netzbetreibers eingetragen (§ 13 NAV), Produkt- und Leistungsgarantien stehen schriftlich im Angebot, es gibt einen Ansprechpartner für Planung, Montage und Anmeldung, und der Inbetriebnahmetermin ist verbindlich benannt.

Wann fällt die Einspeisevergütung weg?

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll die feste Einspeisevergütung entfallen. An ihre Stelle tritt nach dem Regierungsentwurf eine befristete Übergangszahlung, danach die Direktvermarktung. Der Zugang wird jährlich enger: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW, ab 2031 gar nicht mehr.

Beschlossen ist das nicht — Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

Was genau im Entwurf steht — Übergangszahlung, Direktvermarktungsbonus, die 50-Prozent-Kappung und die Schwellen bei 25 und 100 kW —, steht mit allen Fundstellen im Überblick zur Einspeisevergütung 2027 und zum EEG 2027.

Worauf es bei der Entscheidung ankommt

Drei Dinge entscheiden:

  • Das Inbetriebnahmedatum. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt der heutige Satz für 20 Jahre. Das ist der einzige Termin, auf den es ankommt.
  • Der Eigenverbrauch. Er ist heute mehr wert als die Einspeisung und bleibt es auch nach jeder Novelle.
  • Der Vorlauf. Wer den Stichtag treffen will, fängt im Herbst an.

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2026

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten bei Gebäudeanlagen bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Bis 40 kW sind es 6,66 bzw. 10,24 ct/kWh, bis 100 kW 5,44 bzw. 10,24 ct/kWh. Die Sätze werden stufenweise angewendet, und maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme. Quelle: Bundesnetzagentur.

Wie lange bekomme ich die Einspeisevergütung?

20 Jahre lang (§ 25 EEG). Der bei der Inbetriebnahme geltende Satz ist für diese Zeit festgeschrieben und sinkt nicht mit späteren Absenkungen mit.

Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung — was bringt mehr?

Der höhere Satz gilt nur, wenn du den gesamten Strom abgibst und selbst nichts verbrauchst. Er muss dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitgeteilt werden, für Folgejahre vor dem 1. Dezember des Vorjahres (§ 48 Abs. 2a EEG). Wer nennenswert selbst verbraucht, fährt mit Überschusseinspeisung besser.

Wie berechne ich die Einspeisevergütung für eine 15-kWp-Anlage?

Stufenweise: Für die ersten 10 kW gelten 7,70 ct/kWh, für die weiteren 5 kW 6,66 ct/kWh. Rechnerisch ergibt das im Mittel rund 7,35 ct/kWh. Maßgeblich ist die Tabelle der Bundesnetzagentur für den Zeitraum deiner Inbetriebnahme.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Für Anschaffung und Installation gilt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG, bis 30 kWp). Einnahmen aus dem Betrieb sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem hat (§ 3 Nr. 72 EStG). Beide Regelungen sind nicht befristet. Für deinen Einzelfall ist der Steuerberater zuständig.

Wer zahlt die Einspeisevergütung aus?

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzung sind der Zweirichtungszähler des Messstellenbetreibers und die fristgerechte Registrierung im Marktstammdatenregister.

Wird die Einspeisevergütung 2026 abgeschafft?

Nein. 2026 gibt es weiter die feste Einspeisevergütung — 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung bis 10 kW für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026. Der Wegfall betrifft nach dem Regierungsentwurf erst Anlagen ab dem 1. Januar 2027, und beschlossen ist er nicht: Der Entwurf liegt seit dem 7. September 2026 dem Bundestag vor (Drucksache 21/7867).

Habe ich Bestandsschutz, wenn ich 2026 in Betrieb gehe?

Ja, sofern der Stichtag so bleibt. § 100 EEG sichert dir den bei der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz für 20 Jahre, und der Regierungsentwurf sieht diesen Stichtag ausdrücklich vor (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E). Verschoben werden kann er im Verfahren noch — deshalb ist früher sicherer als knapp.

Lohnt sich eine Photovoltaikanlage 2026 noch?

Für die Wirtschaftlichkeit ist nicht mehr die Einspeisevergütung entscheidend, sondern der Eigenverbrauch: Bei rund 36 ct/kWh Haushaltsstrom ersetzt jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ein Vielfaches dessen, was die Einspeisung bringt. Wie schnell sich eine Anlage rechnet, hängt am Einzelfall.

Quellen und weiterführende Informationen

Rechtlicher HinweisStand: 11. September 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Vergütungssätze und Fristen können sich ändern; maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Veröffentlichung der Bundesnetzagentur. Das EEG 2027 ist ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht — Bundestag und Bundesrat können jede genannte Regelung noch ändern, und der Förderteil steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deinen Netzbetreiber, deinen Steuerberater oder eine fachkundige Kanzlei. Alle Angaben ohne Gewähr.
Lächelnde Person, die an einem bewölkten Tag auf einem Metalldach mit installierten Photovoltaik-Solarmodulen steht.

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