Solarpflicht Schleswig-Holstein 2025/2026: Was Hausbesitzer und Gewerbetreibende jetzt wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 29. März 2025: Solarpflicht für alle Neubauten in Schleswig-Holstein (Wohn- und Nichtwohngebäude)
  • Übergangsfrist bis 29. März 2026: Wer vorher den Bauantrag stellt oder mit dem Bau beginnt, ist noch nicht betroffen
  • Für Wohngebäude keine Dachsanierungs-Pflicht: Die Solarpflicht bei Dachsanierung gilt nur für Nichtwohngebäude
  • Parkplätze ab 70 Stellplätzen: Müssen mit PV-Anlagen überdacht werden
  • Bußgeld bis 50.000 Euro: Bei Nichteinhaltung droht eine Ordnungswidrigkeit
  • Alternativen möglich: Solarthermie, PV auf anderen Flächen oder Kombinationen erlaubt

Mit der Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) hat Schleswig-Holstein die Solarpflicht deutlich ausgeweitet. Seit dem 29. März 2025 müssen auch private Wohngebäude bei Neubau mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Das Ziel: Schleswig-Holstein will bis 2040 klimaneutral werden.

In diesem Ratgeber erfährst du alles, was du zur Solarpflicht in Schleswig-Holstein wissen musst: Wer ist betroffen? Welche Ausnahmen gibt es? Und wie vermeidest du Bußgelder von bis zu 50.000 Euro?

Was ist die Solarpflicht in Schleswig-Holstein?

Die Solarpflicht in Schleswig-Holstein ist eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG), die Eigentümer von Neubauten dazu verpflichtet, Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen zu installieren. Sie gilt seit dem 29. März 2025 für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie für Parkplätze ab 70 Stellplätzen.

Was das EWKG 2025 konkret vorschreibt

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) wurde am 30. Januar 2025 im Landtag beschlossen und ist am 29. März 2025 in Kraft getreten. Die zentrale Regelung zur Solarpflicht findet sich in § 26 EWKG.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Neubau von Gebäuden: Alle Neubauten – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – müssen eine PV-Anlage auf der geeigneten Dachfläche installieren
  • Dachsanierung bei Nichtwohngebäuden: Wenn mehr als 10 Prozent der Dachfläche renoviert werden, greift die Pflicht
  • Parkplätze: Offene Parkplätze mit mehr als 70 Stellplätzen müssen mit PV-Anlagen überdacht werden
  • Geeignete Dachfläche vollständig nutzen: Es gibt keine feste Prozentvorgabe – die gesamte geeignete Fläche muss belegt werden

Was bedeutet „geeignete Dachfläche"?

Als geeignet gilt eine Dachfläche, wenn sie statisch tragfähig ist, einen ausreichenden Solarertrag erwarten lässt (keine dauerhafte Verschattung, keine Nordausrichtung bei steileren Dächern) und sich mit vertretbarem Aufwand ans Stromnetz anschließen lässt. Ungeeignete Teilflächen wie Dachfenster, Dachterrassen oder verschattete Bereiche werden nicht berücksichtigt.

Der Zeitplan: Was gilt ab wann?

Die Solarpflicht in Schleswig-Holstein wurde schrittweise eingeführt. Hier der Überblick:

1. Januar 2023
Solarpflicht für Nichtwohngebäude (Neubau) und Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen tritt in Kraft
29. März 2025
EWKG-Novelle in Kraft: Solarpflicht nun auch für Wohngebäude (Neubau). Parkplatz-Schwelle sinkt auf 70 Stellplätze. Dachsanierung >10% bei Nichtwohngebäuden bleibt
29. März 2026
Übergangsfrist endet: Ab diesem Datum gilt die Solarpflicht für alle neuen Wohngebäude ohne Ausnahme

Wer ist von der Solarpflicht betroffen?

Die folgende Tabelle gibt dir einen schnellen Überblick, wer in Schleswig-Holstein von der Solarpflicht betroffen ist:

Kategorie Solarpflicht? Seit wann? Übergangsfrist?
Wohngebäude Neubau Ja 29.03.2025 Bis 29.03.2026
Nichtwohngebäude Neubau Ja 01.01.2023 Abgelaufen
Dachsanierung Wohngebäude Nein
Dachsanierung Nichtwohngebäude Ja (>10% Dachfläche) 01.01.2023 Abgelaufen
Parkplätze >70 Stellplätze Ja 29.03.2025 Bis 29.03.2026
Bestandsgebäude ohne Baumaßnahme Nein

Neubau Wohngebäude (ab 29. März 2025)

Planst du ein neues Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Reihenhaus in Schleswig-Holstein? Dann gilt die Solarpflicht – mit einer wichtigen Einschränkung:

Übergangsfrist nutzen

Die Solarpflicht gilt noch nicht für Wohngebäude, wenn:

  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 29. März 2026 eingereicht wurde, ODER
  • Mit dem Bau vor dem 29. März 2026 begonnen wurde

Wer also zügig handelt, kann noch ohne PV-Pflicht bauen – wobei sich eine Photovoltaikanlage wirtschaftlich fast immer lohnt.

Was zählt als Wohngebäude? Ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Dazu gehören auch Alten- und Pflegeheime sowie Studentenwohnheime.

Neubau Gewerbe und Nichtwohngebäude (bereits seit 2023)

Für Gewerbeimmobilien, Bürogebäude, Produktionshallen, Lagerhallen, Hotels und alle anderen Nichtwohngebäude gilt die Solarpflicht bereits seit dem 1. Januar 2023. Die Übergangsfrist für Gewerbe ist längst abgelaufen.

Bei Mischnutzung (z.B. Geschäft im Erdgeschoss, Wohnung im Obergeschoss) entscheidet die überwiegende Nutzung: Wenn mehr als 50% der Nutzfläche Wohnzwecken dienen, gilt das Gebäude als Wohngebäude.

Dachsanierung: Wann greift die Pflicht?

Hier unterscheidet das EWKG klar zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden:

  • Wohngebäude: Keine Solarpflicht bei Dachsanierung – auch nicht bei umfangreichen Renovierungen
  • Nichtwohngebäude: Solarpflicht greift, wenn mehr als 10 Prozent der Dachfläche renoviert werden

Bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden muss die geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt werden. Die genauen Mindestanforderungen an Dachgröße und -eignung werden im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Parkplätze ab 70 Stellplätzen

Solarcarport über Firmenparkplatz
Solarcarport über Firmenparkplatz

Die Solarpflicht für Parkplätze wurde mit der EWKG-Novelle verschärft: Statt bisher 100 Stellplätzen gilt die Pflicht jetzt ab 70 Stellplätzen.

Betroffen sind:

  • Neubau offener Parkplätze mit mehr als 70 Stellplätzen
  • Grundlegende Sanierung bestehender Parkplätze mit mehr als 70 Stellplätzen
  • Erweiterung bestehender Parkplätze um mindestens 70 Stellplätze

Die PV-Anlage muss über der gesamten geeigneten Stellplatzfläche installiert werden – als Solarcarport oder Überdachung.

Sonderregelung während der Übergangsfrist

Für Neubauten von Parkplätzen gilt eine Ausnahme bis zum 29. März 2026: Parkplätze mit 100 oder weniger Stellplätzen sind noch nicht betroffen, wenn der Bauantrag oder Baubeginn vor diesem Datum erfolgt. Diese Übergangsfrist gilt nicht für Erweiterungen oder grundlegende Sanierungen – hier greift die 70-Stellplatz-Grenze bereits jetzt.

Ersatzmaßnahmen bei Parkplätzen

Falls eine Überdachung nicht möglich ist (z.B. bei Feuerwehrzufahrten oder Veranstaltungsflächen), kann die Pflicht auch durch PV-Anlagen auf angrenzenden Gebäuden oder in unmittelbarer Umgebung erfüllt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Das EWKG sieht verschiedene Möglichkeiten vor, sich von der Solarpflicht befreien zu lassen oder sie auf alternative Weise zu erfüllen.

Übergangsfristen nutzen

Die wichtigste „Ausnahme“ für private Bauherren ist die Übergangsfrist: Wer seinen Bauantrag vor dem 29. März 2026 einreicht oder vorher mit dem Bau beginnt, fällt noch nicht unter die Solarpflicht.

Für Parkplätze mit maximal 100 Stellplätzen gilt dieselbe Frist. Erst ab dem 29. März 2026 sind alle Parkplätze ab 70 Stellplätzen ohne Ausnahme betroffen.

Technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Gemäß § 26 Abs. 3 EWKG kann eine Befreiung beantragt werden, wenn:

  • Technische Unmöglichkeit: Das Dach ist statisch nicht tragfähig, es handelt sich um ein Reetdach, oder andere bauliche Gegebenheiten machen eine Installation unmöglich
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Bei dauerhafter, umfangreicher Verschattung oder sehr kurzer geplanter Nutzungsdauer des Gebäudes
  • Rechtliche Hindernisse: Denkmalschutz, Bebauungsplan-Vorgaben oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen entgegen

Befreiungsantrag erforderlich

Eine Befreiung wird nicht automatisch gewährt. Du musst einen Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde stellen und die Gründe nachweisen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Alternative: Solarthermie statt Photovoltaik

Das EWKG erlaubt ausdrücklich, die Solarpflicht durch solarthermische Anlagen statt Photovoltaik zu erfüllen. Solarthermie nutzt die Sonnenwärme für Warmwasser und Heizungsunterstützung.

Auch Kombinationen aus PV und Solarthermie sind zulässig – je nach Bedarf und Dachfläche.

Erfüllung auf anderen Flächen

Gemäß § 26 Abs. 2 EWKG kannst du die Solarpflicht auch erfüllen durch:

  • Installation einer PV-Anlage auf anderen Außenflächen des Gebäudes (z.B. Fassade)
  • Installation einer PV-Anlage in der unmittelbaren räumlichen Umgebung (z.B. Carport, Nebengebäude, Freifläche auf dem Grundstück)

Diese Flexibilität ist besonders hilfreich, wenn das Hauptdach ungünstig ausgerichtet oder verschattet ist.

Welches Bußgeld droht bei Verstoß gegen die Solarpflicht?

Bußgeld bis 50.000 Euro

Die Nichteinhaltung der Solarpflicht ist kein Kavaliersdelikt: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Verstoß gegen die Solarpflicht drohen:

  • Bußgeld bis zu 50.000 Euro
  • Nachforderung der PV-Installation durch die Bauaufsichtsbehörde
  • Baurechtliche Konsequenzen bis hin zur Nutzungsuntersagung

Nachweispflicht gegenüber der Bauaufsicht

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit einen Nachweis über die Erfüllung der PV-Pflicht verlangen. Du solltest daher alle relevanten Unterlagen aufbewahren:

  • Installationsnachweis der PV-Anlage
  • Technische Dokumentation (Anlagengröße, Leistung)
  • Nachweis der Inbetriebnahme
  • Bei Befreiung: Bescheid der Bauaufsichtsbehörde

Wie kann ich die Solarpflicht optimal erfüllen?

Mindestanforderung vs. wirtschaftlich sinnvolle Auslegung

Das EWKG schreibt vor, die gesamte geeignete Dachfläche zu nutzen – es gibt also keine Mindestgröße, die du „gerade so“ erfüllen könntest. Trotzdem gibt es einen wichtigen Unterschied:

Aspekt Mindesterfüllung Optimale Auslegung
Anlagengröße Nur geeignete Fläche belegen Maximale Dachbelegung
Speicher Nicht vorgeschrieben Batteriespeicher für höheren Eigenverbrauch
Wallbox Nicht vorgeschrieben Integration für E-Auto-Laden
Wirtschaftlichkeit Pflicht erfüllt, aber suboptimal Maximale Ersparnis und kürzere Amortisation
Solarteuer bei der Installation eines Photovoltaik-Moduls
Solarteuer bei der Installation eines Photovoltaik-Moduls

Wenn du schon baust und eine PV-Anlage installieren musst, dann mach es richtig. Eine zu kleine Anlage erfüllt zwar die Pflicht, verschenkt aber Potenzial.

Praxisbeispiel: Einfamilienhaus Neubau in Schleswig-Holstein

Szenario: Neubau mit 120 m² Dachfläche (davon 45 m² geeignet für PV – Rest durch Nordausrichtung, Dachfenster und Verschattung ungeeignet)

  • Mindesterfüllung: ~8 kWp Anlage auf der geeigneten Dachfläche, keine Extras → erfüllt die Pflicht, aber überschüssiger Strom wird eingespeist statt selbst genutzt
  • Optimale Auslegung: 10 kWp Anlage (inkl. Carport) + 10 kWh Speicher + Wallbox für E-Auto → Eigenverbrauchsquote von 70-80%, deutlich schnellere Amortisation

Mehrkosten: ca. 8.000-10.000 Euro | Mehrertrag über 20 Jahre: ca. 25.000-30.000 Euro

Hinweis zur Beispielrechnung: Die genannten Kosten basieren auf Durchschnittspreisen 2025/2026. Der Mehrertrag wurde berechnet auf Basis einer Eigenverbrauchsquote von 70 %, einem Strompreis von ca. 40 Cent/kWh und einer Anlagenlebensdauer von 20 Jahren. Individuelle Ergebnisse können je nach Standort, Ausrichtung und Nutzungsverhalten abweichen.

Als regionaler Elektrofachbetrieb kennen wir die Gegebenheiten in Schleswig-Holstein und beraten dich gerne, wie du die Solarpflicht nicht nur erfüllst, sondern wirtschaftlich optimal umsetzt.

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FAQ: Häufige Fragen zur Solarpflicht Schleswig-Holstein

Ab wann gilt die Solarpflicht in Schleswig-Holstein für Wohngebäude?

Die Solarpflicht für Wohngebäude gilt seit dem 29. März 2025. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist: Wer seinen Bauantrag vor dem 29. März 2026 einreicht oder mit dem Bau vor diesem Datum beginnt, ist noch nicht betroffen.

Bei Wohngebäuden: Nein. Die Solarpflicht bei Dachsanierungen gilt in Schleswig-Holstein nur für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Industrie). Bei diesen greift die Pflicht, wenn mehr als 10 Prozent der Dachfläche renoviert werden.

In Schleswig-Holstein muss die gesamte für Solarnutzung geeignete Dachfläche genutzt werden. Es gibt keine feste Prozentvorgabe wie in anderen Bundesländern. Ungeeignete Teilflächen (dauerhafte Verschattung, Nordausrichtung bei steileren Dächern, Dachfenster, Dachterrassen) werden nicht berücksichtigt.

Bei Nichteinhaltung der Solarpflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit einen Nachweis über die Erfüllung der PV-Pflicht verlangen.

Ja. Das EWKG Schleswig-Holstein erlaubt ausdrücklich die Erfüllung der Pflicht durch:

  • Solarthermie statt Photovoltaik
  • Installation auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in unmittelbarer Umgebung
  • Kombinationen aus PV und Solarthermie

Die Solarpflicht für Parkplätze gilt bei mehr als 70 Stellplätzen. Dies betrifft Neubauten, grundlegende Sanierungen und Erweiterungen um mindestens 70 Stellplätze. Die PV-Anlage muss über der geeigneten Stellplatzfläche installiert werden.

Anträge auf Befreiung von der Solarpflicht sind bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Die Entscheidung erfolgt als Einzelfallprüfung. Du musst die Gründe (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit, rechtliche Hindernisse) nachweisen.

Sehr kleine Gebäude und Dachflächen können von der Solarpflicht ausgenommen sein, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht für Solarnutzung geeignet sind. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde anhand der konkreten Gegebenheiten (Statik, Ausrichtung, Verschattung).

Du hast Fragen zur Solarpflicht?

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Exkurs: Was gilt in Hamburg?

Da unser Einzugsgebiet auch Hamburg umfasst, hier ein kurzer Vergleich zur Solarpflicht im Nachbarbundesland:

Aspekt Schleswig-Holstein Hamburg
Gesetzliche Grundlage EWKG § 26 HmbKliSchG § 16
Neubau Seit 29.03.2025 Seit 01.01.2023
Dachsanierung Wohngebäude Keine Pflicht Seit 01.01.2024 (>50% Dachhaut)
Mindestbelegung Gesamte geeignete Fläche 30% der Dachfläche
Mindest-Gebäudegröße Einzelfallprüfung 50 m² Bruttodachfläche
Zusätzliche Pflicht Gründachpflicht ab 01.01.2027 (gesetzlich beschlossen)

In Hamburg ist die Solarpflicht bei Dachsanierungen also strenger: Auch bei Wohngebäuden greift sie, wenn mehr als 50% der Dachhaut erneuert werden. Dafür verlangt Hamburg nur 30% Belegung statt der gesamten geeigneten Fläche.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Anwendung der Solarpflicht auf dein Bauvorhaben wende dich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder einen Fachanwalt für Baurecht.

Lächelnde Person, die an einem bewölkten Tag auf einem Metalldach mit installierten Photovoltaik-Solarmodulen steht.

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