Stand: August 2026 | Lesezeit: ca. 20 Minuten | Von Future Fox GmbH
Zur Einspeisevergütung 2027 liest du gerade beides: Sie fällt weg — und sie bleibt vorerst. Beide Sätze können stimmen. Es kommt darauf an, über welche Anlage gesprochen wird und ob von einem Gesetzentwurf die Rede ist oder vom Recht, das heute gilt.
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf zur EEG-Novelle beschlossen; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht beraten. Dieser Artikel sortiert, was davon heute gilt, welche Anlage von welcher Regel betroffen ist — und was das für die Planung bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen ist ein Regierungsentwurf, kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat entscheiden erst noch.
- Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, ändert der Entwurf nichts.
- Für Neuanlagen ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung durch befristete Instrumente ersetzt werden.
- Heute gilt unverändert das EEG 2023 mit den Sätzen seit dem 1. August 2026.
- Die geplante Umstellung würde das Gewicht von der Einspeisung zum Eigenverbrauch verschieben.
Was das Kabinett am 29. Juli 2026 zur EEG-Novelle beschlossen hat
Beschlossen wurden zwei Regierungsentwürfe, kein Gesetz. Der eine ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz: der „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“, Kabinettsfassung vom 29. Juli 2026, 320 Seiten. Der zweite ist das Netzanschlusspaket, ein eigenes Gesetz mit eigenem Verfahren — wir haben beschrieben, was der Gesetzentwurf zum Netzpaket für deine Photovoltaikanlage bedeutet.
Ein Kabinettsbeschluss macht aus einem Ministeriumsentwurf einen Regierungsentwurf, also die Position der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren. Mehr ist damit nicht entschieden: Jede Zahl mit dem Zusatz „nach dem Entwurf“ kann sich in Bundestag und Bundesrat noch ändern.
Die Bundesregierung nennt in ihrer Meldung zum Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 diese Kernpunkte:
- Das Ausbauziel von 80 Prozent Erneuerbaren bis 2030 soll bleiben.
- Solar soll stärker auf kostengünstigere Freiflächenanlagen fokussiert werden.
- Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf 50 Prozent begrenzt werden.
- Neuanlagen sollen digitale Messtechnik bekommen und ihren Strom selbst vermarkten.
- Anlagen unter 25 kW sollen die dauerhafte Förderung verlieren und einen vierjährigen Bonus bekommen.
Alle Leistungsangaben meinen die installierte Leistung in Kilowatt, bei Solaranlagen üblicherweise als Kilowatt-Peak angegeben.
Für Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, gilt davon unabhängig weiterhin das heutige EEG.
Fällt die Einspeisevergütung 2027 weg oder bleibt sie? Beides stimmt
Der Widerspruch löst sich auf, sobald man drei Dinge auseinanderhält.
Erstens: Entwurf und geltendes Recht. Wer heute eine Anlage in Betrieb nimmt, bekommt die heutige Einspeisevergütung — die feste Zahlung des Netzbetreibers für den eingespeisten Strom.
Zweitens: Bestandsanlage und Neuanlage. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, sollen nach dem Regierungsentwurf im bisherigen Vergütungsregime bleiben; Anlagen ab 2027 sollen statt der festen Einspeisevergütung nur noch befristete Übergangsinstrumente bekommen.
Drittens: „fällt weg“ und „fällt sofort und vollständig weg“. Auch für Neuanlagen ab 2027 ist ein Auslaufen über vier Inbetriebnahmejahrgänge vorgesehen, überlagert von zwei befristeten Zahlungen. Wer 2027 baut, bekommt nach dem Entwurf drei Jahre lang eine feste Zahlung — eine niedrigere und keine 20 Jahre lang.
Die Kernaussage in vier Zeilen
Wer heute eine Photovoltaikanlage betreibt oder sie noch 2026 ans Netz bringt, behält seine Einspeisevergütung; daran ändert der Entwurf nichts. Wer ab 2027 neu baut, bekommt nach dem Entwurf keine dauerhafte feste Vergütung mehr, sondern höchstens drei Jahre lang eine Übergangszahlung — und muss den Strom danach selbst verbrauchen, zwischenspeichern oder direkt vermarkten.
Danach bleiben Eigenverbrauch, Zwischenspeicherung und die Direktvermarktung: Der Strom geht über einen Dienstleister an den Strommarkt statt zum festen Satz an den Netzbetreiber. Nach dem Entwurf soll das der Regelfall für alle einspeisenden Neuanlagen werden.
Wen betrifft was? Drei Fälle, sortiert nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme:
- Anlage läuft bereits: Der Entwurf sieht keinen Eingriff vor. Vergütungssatz und 20-jährige Dauer nach § 25 EEG bleiben unberührt.
- Anlage geht noch 2026 ans Netz: Es gelten die heutigen Sätze der Bundesnetzagentur; nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027-E soll für sie weiterhin das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anwendbar bleiben.
- Anlage geht ab 2027 ans Netz: Nach dem Entwurf keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern eine befristete Übergangszahlung nach Inbetriebnahmejahr und Leistung — und danach Eigenverbrauch, Speicher oder Direktvermarktung.
Der Stichtag: Was Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 behalten
Der Stichtag ist die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027, und er steht im Gesetzestext des Entwurfs: Nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027-E gilt für Strom aus diesen Anlagen weiterhin das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Sie bleiben damit nach dem Entwurf im bisherigen Vergütungsregime. Die 20-jährige Vergütungsdauer folgt aus § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wird vom Entwurf nicht angetastet.
Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Inbetriebnahme. Nicht die Bestellung, nicht der Auftrag, nicht die Netzanmeldung.
Eine Rückwirkung ist im Entwurf nicht angelegt. In die schärferen Regeln zu negativen Strompreisen kommen Bestandsanlagen nur, wenn ihr Betreiber das freiwillig und unwiderruflich in Textform erklärt. Dafür sind nach § 102 EEG 2027-E 0,6 ct/kWh mehr vorgesehen.
Ein Fallstrick, den du kennen solltest
Der Bestandsschutz hängt an der Anlage, nicht am Standort. Wer eine Bestandsanlage nach dem 31. Dezember 2026 durch eine neue ersetzt, fällt für die ersetzende Anlage nach dem Entwurf (§ 100 Absatz 9 EEG 2027-E) ins neue Recht — der entscheidende Punkt bei Repowering-Überlegungen.
Auch der Stichtag selbst ist bislang nur Entwurfsstand: Bundestag und Bundesrat können ihn noch verschieben — in beide Richtungen.
Ein Blick zurück zeigt, wie beweglich das Thema ist: Der Beitrag vom August 2025 beschreibt, wie sich die Lage 2026 dargestellt hat.
Was heute gilt: die Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026
Solange nichts anderes beschlossen ist, gelten die Sätze, die die Bundesnetzagentur für die EEG-Fördersätze veröffentlicht hat — dort ausgewiesen für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Wer nur den Überschuss abgibt, bekommt den niedrigeren Satz; wer die gesamte Erzeugung abgibt und fristgebunden die Volleinspeisung anmeldet, bekommt einen Zuschlag.
Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027
| Anlagentyp | installierte Leistung bis … | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Gebäude / Lärmschutzwand | 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Gebäude / Lärmschutzwand | 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Gebäude / Lärmschutzwand | 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| sonstige Anlagen (u. a. Freifläche) | 100 kW | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh (kein Zuschlag) |
Quelle: Bundesnetzagentur, „EEG-Förderung und -Fördersätze“, und Tabelle VergSaetzeAug26bisJan27.xlsx, abgerufen am 11.08.2026. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme.
Wichtig: Die Sätze gelten stufenweise, nicht für die Gesamtanlage. Für eine 100-kWp-Anlage in der Überschusseinspeisung rechnet die Bundesnetzagentur deshalb 6,03 ct/kWh vor, nicht die 5,44 ct/kWh der obersten Stufe.
Die Sätze sinken weiter, aber langsam: § 49 EEG senkt die anzulegenden Werte alle sechs Monate um 1 Prozent, die nächste Absenkung greift am 1. Februar 2027; von Januar 2023 bis August 2026 sind für kleine Dachanlagen rund 6 Prozent zusammengekommen. Der einmal erreichte Satz ist dann eingefroren: Wer heute in Betrieb nimmt, behält ihn je eingespeister Kilowattstunde über die gesamte Laufzeit.
Der im Solarpaket I vorgesehene Aufschlag von 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist bis heute nicht wirksam; die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt.“ Es fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission — derselbe Vorbehalt, der über der Novelle liegt.
Was ab 2027 für Neuanlagen geplant ist: Übergangszahlung statt fester Einspeisevergütung
Rechtstechnisch soll die Veräußerungsform „Einspeisevergütung“ entfallen; an ihre Stelle soll nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2027-E die Netzbetreiberabnahme mit drei Varianten treten: befristete Übergangszahlung, unentgeltliche Abnahme unter 100 kW und eine Regelung für ausgeförderte Anlagen.
„Dafür wird die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen konsequent abgeschafft." Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026, Allgemeiner Teil der Begründung, Seite 2
Die Höhe steht nicht als Betrag im Entwurf: § 48 Absatz 1 EEG 2027-E legt den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh fest, § 53 Absatz 1 EEG 2027-E zieht 1 ct/kWh ab. Rechnerisch sind das 5,2 ct/kWh — ein Startwert, denn ab dem 1. August 2027 ist nach § 49 Satz 1 EEG 2027-E wieder eine halbjährliche Absenkung um 1 Prozent vorgesehen. Gezahlt werden soll bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats (§ 25 Absatz 2 EEG 2027-E), gerechnet ab Inbetriebnahme.
Geplante Übergangszahlung nach Inbetriebnahmejahr — Stand Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung vorgesehen bis … installierter Leistung | Fundstelle im Entwurf |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | entfällt — die Anlage bleibt im bisherigen Vergütungsregime | § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a |
| 2027 | weniger als 50 kW | § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a |
| 2028 | weniger als 25 kW | Buchst. b |
| 2029 und 2030 | weniger als 7 kW | Buchst. c |
| ab 2031 | keine — unabhängig von der Leistung | Begründung zu § 21 Abs. 1 |
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.07.2026, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Begründung. Entwurfsstand, kein geltendes Recht. Die Schwellen lauten „weniger als“, nicht „bis“: Eine Anlage mit genau 25,0 kW fällt 2028 heraus.
Buchstabe c nennt Anlagen unter 7 kW, „die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen worden sind“ — die Stufe gilt also für zwei Jahrgänge, was in der Presseberichterstattung meist fehlt. Zwei Instrumente werden häufig verwechselt:
- Übergangszahlung: gebunden an die Netzbetreiberabnahme, gestaffelt nach der Treppe oben, 36 Monate ab Inbetriebnahme.
- Direktvermarktungsbonus: 1,5 ct/kWh nach § 50c EEG 2027-E, nur unter 25 kW, nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate.
Die beiden Fristen sollen nacheinander laufen, nicht gleichzeitig. Danach sieht der Entwurf drei Wege vor: Nulleinspeisung, sonstige Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme. Einen Vertrauensschutz auf Dauerhaftigkeit verneint die Begründung ausdrücklich, und unter 25 kW soll es keine Marktprämie mehr geben (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027-E). Wie Preissignale wirken, zeigen dynamische Stromtarife fürs E-Auto schon heute.
Die Bundesnetzagentur kann die Übergangsphase unter 25 kW längstens bis zum 31. Dezember 2032 verlängern (§ 85 Absatz 2 Nummer 2a EEG 2027-E) — eine Kann-Regelung, kein Anspruch. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung sollen davon ausgenommen sein.
Was die Umstellung für die Planung neuer Anlagen bedeutet
Der Entwurf ändert, was mit dem Strom passiert, den du nicht selbst brauchst. Die Steuerungsabsicht steht wörtlich in der Begründung.
„Insbesondere für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden." Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026, Allgemeiner Teil der Begründung
Dieselbe Passage nennt den Wegfall der Förderung „auch ein wichtiger Anreiz, neue Solaranlagen in diesem Segment konsequent mit Speichern auszustatten und Sektorkopplungstechnologien zu nutzen“ — gemeint ist Sektorenkopplung: Solarstrom, der im Haus für Wärme oder Mobilität genutzt wird.
Eigenverbrauch ist dabei der eigentliche Hebel: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ist so viel wert wie der Strompreis, den du dafür nicht zahlst. Der zuletzt veröffentlichte amtliche Wert stammt vom Statistischen Bundesamt: 40,55 ct/kWh für private Haushalte im 2. Halbjahr 2025, inklusive Steuern; dem stehen 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung bis 10 kW gegenüber. Das Fraunhofer ISE ordnet ein: Haushalte erreichen ohne Speicher je nach Anlagengröße 20 bis 40 Prozent Eigenverbrauch, und größere Anlagen erhöhen zwar den Deckungsgrad des Strombedarfs, senken aber den Eigenverbrauchsanteil.
Dazu kommt die geplante 50-Prozent-Kappung nach § 9 Absatz 2b EEG 2027-E: Gebäudeanlagen unter 100 kW sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen — unabhängig vom Messsystem und von der Veräußerungsform. Gelten soll sie nur für Neuanlagen, nicht für Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte. Kleiner geplant werden muss deshalb keine Anlage: Die 50 Prozent wachsen mit der installierten Leistung mit. Ob sich eine Auslegung ohne Batteriespeicher trägt, lässt sich nur am Einzelfall rechnen.
Praktisch heißt das: Verbrauch in die Erzeugungszeiten legen — PV-Überschussladen mit der Wallbox, Wärmepumpe und Photovoltaik nach dem Heizungsgesetz 2026, ein Batteriespeicher für das Eigenheim. Im Entwurf kommen Wallbox und Wärmepumpe nicht vor; er macht ihren Nutzen größer. Wie das zusammen geplant wird, zeigt die Übersicht der Photovoltaikanlagen von Future Fox.
Die Schwelle des Pflicht-Rollouts für ein intelligentes Messsystem soll bei Erzeugungsanlagen von 7 kW auf mehr als 2 kW sinken (Artikel 3 des Entwurfs, Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes) — praktisch für jede Hausdachanlage. Was heute gilt, steht im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht 2026. Auch wer nicht einspeist, muss seine Anlage im Marktstammdatenregister registrieren; wie du deine PV-Anlage anmelden musst, ändert sich nicht.
Gewerbe und Landwirtschaft: was sich oberhalb von 25 Kilowatt ändert
Gewerbedächer liegen typischerweise über 25 kW — in dem Segment also, das nach dem Entwurf weiter gefördert werden soll.
Dachanlagen über 25 Kilowatt: heutiges Recht und Regierungsentwurf im Vergleich
| Punkt | Heute (EEG 2023) | Nach dem Regierungsentwurf (EEG 2027) |
|---|---|---|
| Anzulegender Wert Gebäudeanlage | nach Leistungsklassen gestaffelt (§ 48 Abs. 2) | einheitlich 6,2 ct/kWh, größenunabhängig (§ 48 Abs. 1) |
| Volleinspeisung | Zuschlag nach § 48 Abs. 2a | entfällt für Neuanlagen |
| Vergütungsweg bis 100 kW | Einspeisevergütung wählbar | Direktvermarktung, Übergangszahlung nur nach der Treppe |
| Marktprämie | ab Direktvermarktung, keine Untergrenze | erst ab 25 kW (§ 20 Abs. 1 S. 1) |
| Einspeisebegrenzung unter 100 kW | 60 % bis zum Smart-Meter-Einbau (§ 9 Abs. 2) | dauerhaft 50 %, unabhängig von Messsystem und Veräußerungsform (§ 9 Abs. 2b) |
| Ab 100 kW | — | Refinanzierungsbeitrag: Rückzahlung, wenn der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt (§ 21d) |
| Ausfallvergütung | vorhanden (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) | entfällt für Neuanlagen, Bestandsanlagen behalten sie |
Quellen: EEG 2023 und Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.07.2026. Die rechte Spalte ist Entwurfsstand.
Für Planer würde die 100-kW-Grenze zur wichtigsten Schwelle: An ihr hängen im Entwurf gleichzeitig die unentgeltliche Abnahme und die 50-Prozent-Kappung (beide nur darunter), die fernsteuerbare Ist-Einspeisung und der Refinanzierungsbeitrag (beide ab 100 kW) sowie die Ausnahme bei negativen Preisen. Neu ist außerdem eine Frist: Die Marktprämie ab 100 kW setzt nach § 20 Absatz 2 EEG 2027-E eine Mitteilung spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme voraus.
Ob der Wegfall der festen Vergütung im Betrieb spürbar wird, entscheidet das Verbrauchsprofil. Das Fraunhofer ISE formuliert es so: „Gewerbliche oder industrielle Verbraucher erreichen besonders dann hohe Eigenverbrauchswerte, wenn ihr Verbrauchsprofil am Wochenende nicht wesentlich einbricht (bspw. Kühlhäuser, Hotels und Gaststätten, Krankenhäuser, Serverzentren, Einzelhandel).“ Wo es einbricht, gewinnen Zwischenspeicherung und Lastverschiebung an Gewicht — dazu passen Gewerbespeicher für Betriebe sowie dynamische Stromtarife und Speicheroptimierung im Gewerbe.
Für landwirtschaftliche Betriebe kommen drei Punkte dazu: Der Boni-Katalog für besondere Solaranlagen soll auf Agri-PV und Moor-PV schrumpfen, mit 0,5 ct/kWh nach § 48 Absatz 1b EEG 2027-E, bei Agri-PV gebunden an Mindesthöhen der Aufständerung. Fehlt der Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzung, soll sich der anzulegende Wert um 0,5 ct/kWh verringern (§ 48 Absatz 5 EEG 2027-E). Und Freiflächen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können nach § 48 Absatz 3 EEG 2027-E auf null fallen, wenn die Bundesnetzagentur das vorher bekanntgemacht hat. Wie das im Betrieb aussieht, zeigt der Beitrag zur Photovoltaik auf dem Bauernhof; Biogas behandelt der Ratgeber zu Batteriespeichern für Landwirtschaft und Biogasanlagen.
Wie es mit der EEG-Novelle 2027 weitergeht: Verfahren, Brüsseler Vorbehalt und Kritik
Derzeit läuft die parlamentarische Sommerpause. Der Bundesrat hat den Entwurf im ersten Durchgang noch nicht behandelt; seine nächste Plenarsitzung ist der 25. September 2026, eine Bundestagsberatung steht ebenfalls aus.
Wenig beachtet, aber verfahrensentscheidend ist § 104 EEG 2027-E: Der gesamte Zahlungs- und Ausschreibungsteil darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewendet werden, und die steht aus. Der Zeitdruck im Verfahren ist real, weil die Beihilfegenehmigung für das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist — das schreibt die Entwurfsbegründung selbst. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 (Artikel 7 des Entwurfs).
Zwischen dem frühestmöglichen ersten Durchgang im Bundesrat und dem 1. Januar 2027 liegen drei Plenartermine. Eine Verschiebung einzelner Regelungen oder eine spätere Anwendung des Förderteils sind damit mögliche Verfahrensausgänge — eine Prognose ist das nicht.
Umstritten ist der Entwurf aus mehreren Richtungen:
- Der Bundesverband Solarwirtschaft hält die geplanten Einschnitte für schädlich und fordert eine grundlegende Überarbeitung beider Entwürfe (24. Juli 2026).
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband nennt die geplante Abschaffung für kleine Neuanlagen „ein falsches Signal“ und fordert, auf die pauschale 50-Prozent-Begrenzung zu verzichten (Ramona Pop, 23. Juli 2026).
- Bündnis Bürgerenergie, DGS und SFV kritisieren die Folgen für Bürgerenergie und Energy Sharing (28. Juli 2026).
- Agora Energiewende empfiehlt, zuerst die Voraussetzungen für die Marktintegration zu schaffen, etwa standardisierte digitale Schnittstellen (30. Juni 2026, vor dem Entwurf veröffentlicht).
Der Entwurf ist umstritten und im Verfahren änderbar. Genau deshalb steht in diesem Artikel keine Zahl als endgültig.
Was du jetzt sinnvollerweise tust
- Bestandsanlage: nichts tun. Der Entwurf sieht keinen Eingriff vor — beim Austausch aber daran denken, dass der Bestandsschutz an der Anlage hängt.
- Anlage in Planung: vom Inbetriebnahmetermin her denken. Netzanschluss, Zählersetzung und Anmeldung gehören in die Rückrechnung.
- Auslegung: vom Verbrauch her denken. Die Frage verschiebt sich von der Dachfläche zum Verbrauchsprofil. Speicher, Verbrauchssteuerung und Lastverschiebung gehören damit schon in die Auslegung.
- Verfahren beobachten. Der Entwurf kann sich in Bundestag und Bundesrat ändern, und der Förderteil braucht die beihilferechtliche Genehmigung. Wer heute plant, plant auf Basis des geltenden Rechts.
Anlagenplanung im Licht des Regierungsentwurfs besprechen
Ob eine Anlage vor oder nach dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, entscheidet nach dem Regierungsentwurf über ihr Vergütungsregime — und darüber, wie viel Gewicht Eigenverbrauch und Speicher in der Auslegung bekommen. Diese beiden Fragen gehen wir für dein Dach gemeinsam durch.
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Häufige Fragen zur EEG-Novelle 2027 und zur Einspeisevergütung
Ist die Einspeisevergütung ab 2027 abgeschafft?
Nein, noch nicht. Beschlossen ist am 29.07.2026 ein Regierungsentwurf, der die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abschaffen und durch befristete Instrumente ersetzen soll. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Für Bestandsanlagen sieht der Entwurf keine Änderung vor.
Gilt die EEG-Novelle 2027 schon?
Nein. Ein Kabinettsbeschluss macht aus einem Ministeriumsentwurf einen Regierungsentwurf, also die Position der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Der Förderteil braucht zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission; sie steht aus.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026?
Für Dachanlagen bis 10 kW gelten 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung, bis 40 kW 6,66 beziehungsweise 10,24 ct/kWh, bis 100 kW 5,44 beziehungsweise 10,24 ct/kWh. Die Sätze gelten für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027. Quelle: Bundesnetzagentur.
Behalte ich meine Vergütung, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht?
Nach dem Regierungsentwurf ja. Für Anlagen, die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, soll das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anwendbar bleiben. Die 20-jährige Vergütungsdauer folgt aus § 25 EEG und wird vom Entwurf nicht angetastet.
Was ist die befristete Übergangszahlung und wie lange läuft sie?
Sie ist die geplante Nachfolgeregelung für Neuanlagen: eine Zahlung des Netzbetreibers bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats. Die Höhe ergibt sich rechnerisch aus dem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, also 5,2 ct/kWh als Startwert.
Worin unterscheiden sich Übergangszahlung und Direktvermarktungsbonus?
Die Übergangszahlung ist an die Netzbetreiberabnahme gebunden, nach Inbetriebnahmejahr und Leistung gestaffelt und auf 36 Monate begrenzt. Der geplante Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh gilt nur für Anlagen unter 25 kW und nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate. Die Fristen laufen nacheinander.
Was bedeutet die geplante 50-Prozent-Kappung für eine Dachanlage?
Gebäudeanlagen unter 100 kW sollen ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig vom Messsystem und von der Veräußerungsform. Betroffen ist nur die Einspeisung ins Netz, nicht die Erzeugung: Eigenverbrauch und Speicherladung laufen weiter. Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte sind ausgenommen.
Muss ich meinen Solarstrom ab 2027 selbst vermarkten?
Nach dem Entwurf soll die Direktvermarktung der Regelfall für Neuanlagen werden, die einspeisen. In der Übergangsphase bleibt je nach Inbetriebnahmejahr und Leistung die Übergangszahlung möglich. Wer gar nicht einspeist, braucht keine Vermarktung, muss die Anlage aber weiterhin im Marktstammdatenregister registrieren.
Was ändert sich für Gewerbedächer über 25 Kilowatt?
Der anzulegende Wert soll einheitlich 6,2 ct/kWh betragen, der Volleinspeisungszuschlag entfallen und die Marktprämie erst ab 25 kW gelten. Ab 100 kW ist ein Refinanzierungsbeitrag vorgesehen: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Differenz zurück.
Was gilt nach dem Entwurf für Balkonkraftwerke?
Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung sollen von der Übergangszahlung ausgenommen sein und weiterhin unentgeltlich abgenommen werden können. Die geplante 50-Prozent-Begrenzung gilt für sie ausdrücklich nicht. Praktisch ändert sich damit wenig, weil solche Geräte in aller Regel ohnehin keine Vergütung abrechnen.
Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar. Er ersetzt keine individuelle Prüfung durch deinen Netzbetreiber, deinen Messstellenbetreiber, deinen Steuerberater oder eine fachkundige Kanzlei. Stand: August 2026. Der hier besprochene Gesetzentwurf ist kein geltendes Recht: Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens; Bundestag und Bundesrat können jede genannte Regelung und jeden genannten Wert ändern, und der Förderteil steht zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die genannten Vergütungssätze gelten für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 und stammen von der Bundesnetzagentur; maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle amtliche Veröffentlichung. Die 5,2 ct/kWh sind ein aus dem Entwurf abgeleiteter Rechenwert und stehen so nicht im Entwurfstext. Genannte Normen — insbesondere die §§ 9, 19, 20, 21, 21b, 25, 48, 49, 50c, 51, 51a, 53, 85, 100, 102 und 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie das Messstellenbetriebsgesetz — gelten in der jeweils geltenden Fassung; Entwurfsparagraphen sind im Text als solche gekennzeichnet. Fremde Einschätzungen (Bundesverband Solarwirtschaft, Verbraucherzentrale Bundesverband, Agora Energiewende, Bündnis Bürgerenergie, DGS, SFV, Fraunhofer ISE) sind Positionen dieser Organisationen mit dem jeweils genannten Datum, keine Aussagen der Future Fox GmbH und keine Prognose. Eine Haftung der Future Fox GmbH für Schäden aus der Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesregierung: Gesetzentwurf „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“, Kabinettsfassung vom 29.07.2026, 320 Seiten (PDF) — maßgeblich für alle Entwurfsangaben hier — bundeswirtschaftsministerium.de
- Bundesregierung: „Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket“, Meldung vom 29.07.2026 — bundesregierung.de
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze — Sätze bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027, Hinweis zum noch nicht genehmigten Solarpaket-I-Aufschlag — bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur: Tabelle der Vergütungssätze August 2026 bis Januar 2027 (XLSX) — mit Rechenbeispiel zur stufenweisen Anwendung — bundesnetzagentur.de
- § 25 EEG — Dauer des Anspruchs: 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr — gesetze-im-internet.de
- § 49 EEG — Absenkung der anzulegenden Werte um 1 Prozent alle sechs Monate — gesetze-im-internet.de
- § 51 EEG — negative Preise: Ausnahmen unter 100 kW und unter 2 kW — gesetze-im-internet.de
- § 51a EEG — Verlängerung des Vergütungszeitraums, Faktor 0,5 für Solaranlagen — gesetze-im-internet.de
- § 9 EEG — technische Vorgaben, 60-Prozent-Begrenzung und Steuerbarkeit im geltenden Recht — gesetze-im-internet.de
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 111 vom 31.03.2026 — Haushaltsstrompreise 2. Halbjahr 2025, 40,55 ct/kWh inklusive Steuern — destatis.de
- Fraunhofer ISE / Harry Wirth: „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“, Fassung vom 05.05.2026 (PDF) — Eigenverbrauchsanteile von Haushalten und Gewerbe — ise.fraunhofer.de
- Verbraucherzentrale Bundesverband: „EEG-Reform: Was sich für Solaranlagen ändern soll“, 23.07.2026 — vzbv.de
- Bundesverband Solarwirtschaft: „EEG-Novelle und Netzpaket gefährden Solarausbau“, 24.07.2026 — solarwirtschaft.de
- Bündnis Bürgerenergie, DGS und SFV: gemeinsame Pressemitteilung vom 28.07.2026 — verbaende.com
- Agora Energiewende: „EEG-Reform: Wie für kleine PV-Dachanlagen der Schritt in den Markt gelingt“, 30.06.2026 — veröffentlicht vor dem Kabinettsbeschluss — agora-energiewende.de
- Bundesrat: Terminplan für das Jahr 2026 — nächste Plenarsitzung am 25.09.2026 — bundesrat.de
Stand der Informationen: August 2026. Alle Quellen abgerufen am 11.08.2026. Der besprochene Gesetzentwurf ist im Gesetzgebungsverfahren; Vergütungssätze, Fristen und Paragraphen können sich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr.