Einspeisevergütung 2027: Was die geplante EEG-Novelle für deine PV-Anlage bedeutet

Aufdach-Photovoltaikanlage auf einem Klinker-Einfamilienhaus in Norddeutschland bei klarem Tageslicht.

Aktualisiert am 11. September 2026 | Von Future Fox GmbH

Zur Einspeisevergütung 2027 liest du gerade beides: Sie fällt weg — und sie bleibt vorerst. Beide Sätze können stimmen. Es kommt darauf an, über welche Anlage gesprochen wird und ob von einem Gesetzentwurf die Rede ist oder vom Recht, das heute gilt.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf zur EEG-Novelle beschlossen; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht beraten. Dieser Artikel sortiert, was davon heute gilt, welche Anlage von welcher Regel betroffen ist — und was das für die Planung bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschlossen ist ein Regierungsentwurf, kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat entscheiden erst noch.
  • Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, ändert der Entwurf nichts.
  • Für Neuanlagen ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung durch befristete Instrumente ersetzt werden.
  • Heute gilt unverändert das EEG 2023 mit den Sätzen seit dem 1. August 2026.
  • Die geplante Umstellung würde das Gewicht von der Einspeisung zum Eigenverbrauch verschieben.

Was das Kabinett am 29. Juli 2026 zur EEG-Novelle beschlossen hat

Beschlossen wurden zwei Regierungsentwürfe, kein Gesetz. Der eine ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz: der „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“, Kabinettsfassung vom 29. Juli 2026. Der zweite ist das Netzanschlusspaket, ein eigenes Gesetz mit eigenem Verfahren — wir haben beschrieben, was der Gesetzentwurf zum Netzpaket für deine Photovoltaikanlage bedeutet.

Ein Kabinettsbeschluss macht aus einem Ministeriumsentwurf einen Regierungsentwurf, also die Position der Bundesregierung im Verfahren. Mehr ist damit nicht entschieden: Jede Zahl mit dem Zusatz „nach dem Entwurf“ kann sich in Bundestag und Bundesrat noch ändern.

Für Solaranlagen stehen in der Meldung der Bundesregierung vier Punkte: Das Ausbauziel von 80 Prozent Erneuerbaren bis 2030 bleibt, die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen soll auf 50 Prozent begrenzt werden, Neuanlagen sollen digitale Messtechnik bekommen und ihren Strom selbst vermarkten, und Anlagen unter 25 kW verlieren die dauerhafte Förderung und bekommen stattdessen einen vierjährigen Bonus. Alle Leistungsangaben meinen die installierte Leistung, bei Solaranlagen üblicherweise als Kilowatt-Peak angegeben. Für Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, gilt davon unabhängig weiterhin das heutige EEG.

Fällt die Einspeisevergütung 2027 weg oder bleibt sie? Beides stimmt

Der Widerspruch löst sich auf, sobald man drei Dinge auseinanderhält.

Erstens: Entwurf und geltendes Recht. Wer heute eine Anlage in Betrieb nimmt, bekommt die heutige Einspeisevergütung — die feste Zahlung des Netzbetreibers für den eingespeisten Strom.

Zweitens: Bestandsanlage und Neuanlage. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, sollen nach dem Regierungsentwurf im bisherigen Vergütungsregime bleiben; Anlagen ab 2027 sollen statt der festen Einspeisevergütung nur noch befristete Übergangsinstrumente bekommen.

Drittens: „fällt weg“ und „fällt sofort und vollständig weg“. Auch für Neuanlagen ab 2027 ist ein Auslaufen über vier Inbetriebnahmejahrgänge vorgesehen, überlagert von zwei befristeten Zahlungen. Wer 2027 baut, bekommt nach dem Entwurf drei Jahre lang eine feste Zahlung — eine niedrigere und keine 20 Jahre lang.

Die Kernaussage in vier Zeilen

Wer heute eine Photovoltaikanlage betreibt oder sie noch 2026 ans Netz bringt, behält seine Einspeisevergütung; daran ändert der Entwurf nichts. Wer ab 2027 neu baut, bekommt nach dem Entwurf keine dauerhafte feste Vergütung mehr, sondern höchstens drei Jahre lang eine Übergangszahlung — und muss den Strom danach selbst verbrauchen, zwischenspeichern oder direkt vermarkten.

Danach bleiben Eigenverbrauch, Zwischenspeicherung und die Direktvermarktung: Der Strom geht über einen Dienstleister an den Strommarkt statt zum festen Satz an den Netzbetreiber. Nach dem Entwurf soll das der Regelfall für alle einspeisenden Neuanlagen werden.

Wen betrifft was? Drei Fälle, sortiert nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme:

  • Anlage läuft bereits: Der Entwurf sieht keinen Eingriff vor. Vergütungssatz und 20-jährige Dauer nach § 25 EEG bleiben unberührt.
  • Anlage geht noch 2026 ans Netz: Es gelten die heutigen Sätze der Bundesnetzagentur; nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027-E soll für sie weiterhin das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anwendbar bleiben.
  • Anlage geht ab 2027 ans Netz: Nach dem Entwurf keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern eine befristete Übergangszahlung nach Inbetriebnahmejahr und Leistung — und danach Eigenverbrauch, Speicher oder Direktvermarktung.

Der Stichtag: Was Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 behalten

Der Stichtag ist die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027, und er steht im Gesetzestext des Entwurfs: Nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027-E gilt für Strom aus diesen Anlagen weiterhin das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Sie bleiben damit nach dem Entwurf im bisherigen Vergütungsregime. Die 20-jährige Vergütungsdauer folgt aus § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wird vom Entwurf nicht angetastet.

Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Inbetriebnahme. Nicht die Bestellung, nicht der Auftrag, nicht die Netzanmeldung.

Eine Rückwirkung ist im Entwurf nicht angelegt. In die schärferen Regeln zu negativen Strompreisen kommen Bestandsanlagen nur, wenn ihr Betreiber das freiwillig und unwiderruflich in Textform erklärt. Dafür sind nach § 102 EEG 2027-E 0,6 ct/kWh mehr vorgesehen.

Ein Fallstrick, den du kennen solltest

Der Bestandsschutz hängt an der Anlage, nicht am Standort. Wer eine Bestandsanlage nach dem 31. Dezember 2026 durch eine neue ersetzt, fällt für die ersetzende Anlage nach dem Entwurf (§ 100 Absatz 9 EEG 2027-E) ins neue Recht — der entscheidende Punkt bei Repowering-Überlegungen.

Auch der Stichtag selbst ist bislang nur Entwurfsstand: Bundestag und Bundesrat können ihn noch verschieben — in beide Richtungen.

Geöffneter Zählerschrank mit sauber verlegter Verkabelung im Hausanschlussraum eines Wohnhauses.
Welcher Vergütungssatz für deine Anlage gilt, entscheidet sich am Tag der Inbetriebnahme. Bestellung, Auftrag und Netzanmeldung spielen dafür keine Rolle.

Was heute gilt: die Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026

Solange nichts anderes beschlossen ist, gelten die Sätze, die die Bundesnetzagentur für die EEG-Fördersätze veröffentlicht hat — dort ausgewiesen für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Wer nur den Überschuss abgibt, bekommt den niedrigeren Satz; wer die gesamte Erzeugung abgibt und fristgebunden die Volleinspeisung anmeldet, bekommt einen Zuschlag.

Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027

Die heute geltenden Sätze nach Anlagengröße und Einspeiseart — 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung für Gebäudeanlagen bis 10 kW — stehen vollständig in der Übersicht zur Einspeisevergütung 2026. Sie gelten für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027.

Wichtig: Die Sätze gelten stufenweise, nicht für die Gesamtanlage. Der einmal erreichte Satz ist dann festgeschrieben — wer heute in Betrieb nimmt, behält ihn über die gesamte Laufzeit.

Der im Solarpaket I vorgesehene Aufschlag von 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist bis heute nicht wirksam; es fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission — derselbe Vorbehalt, der über der Novelle liegt.

Was ab 2027 für Neuanlagen geplant ist: Übergangszahlung statt fester Einspeisevergütung

Rechtstechnisch soll die Veräußerungsform „Einspeisevergütung“ entfallen; an ihre Stelle soll nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2027-E die Netzbetreiberabnahme mit drei Varianten treten: befristete Übergangszahlung, unentgeltliche Abnahme unter 100 kW und eine Regelung für ausgeförderte Anlagen.

„Dafür wird die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen konsequent abgeschafft." Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Allgemeiner Teil der Begründung

Die Höhe steht nicht als Betrag im Entwurf: § 48 Absatz 1 EEG 2027-E legt den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh fest, § 53 Absatz 1 EEG 2027-E zieht 1 ct/kWh ab. Rechnerisch sind das 5,2 ct/kWh — ein Startwert, denn ab dem 1. August 2027 ist nach § 49 Satz 1 EEG 2027-E wieder eine halbjährliche Absenkung um 1 Prozent vorgesehen. Gezahlt werden soll bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats (§ 25 Absatz 2 EEG 2027-E), gerechnet ab Inbetriebnahme.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?

Ein fester Satz für 2027 steht noch nicht fest. Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Januar 2027 gelten weiterhin die heutigen Sätze der Bundesnetzagentur — 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung für Gebäudeanlagen bis 10 kW. Für Anlagen ab dem 1. Januar 2027 sieht der Regierungsentwurf statt der festen Vergütung eine befristete Übergangszahlung vor: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, rechnerisch 5,2 ct/kWh, gezahlt 36 Monate ab Inbetriebnahme. Beschlossen ist das nicht.

Wird die Übergangszahlung bei negativen Strompreisen gezahlt?

Nicht in jeder Viertelstunde. Bei negativem Spotmarktpreis sinkt der Anspruch nach § 51 Abs. 1 EEG 2027-E auf null, sobald die Anlage ein intelligentes Messsystem hat — und die Einbaupflicht soll künftig schon ab mehr als 2 kW greifen (Artikel 3 des Entwurfs). Für den Direktvermarktungsbonus verweist § 50c Abs. 6 EEG 2027-E nur auf die Ausnahme für Anlagen unter 2 kW, nicht auf die für Anlagen unter 100 kW — dort greift die Nullstellung also früher. Zur Größenordnung: 2025 gab es 573 Stunden mit negativen Börsenpreisen, 2024 waren es 457 (Bundesnetzagentur, SMARD).

Geplante Übergangszahlung nach Inbetriebnahmejahr — Stand Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026

Inbetriebnahme Übergangszahlung vorgesehen bis … installierter Leistung Fundstelle im Entwurf
bis 31.12.2026 entfällt — die Anlage bleibt im bisherigen Vergütungsregime § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
2027 weniger als 50 kW § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
2028 weniger als 25 kW Buchst. b
2029 und 2030 weniger als 7 kW Buchst. c
ab 2031 keine — unabhängig von der Leistung Begründung zu § 21 Abs. 1

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.07.2026, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Begründung. Entwurfsstand, kein geltendes Recht. Die Schwellen lauten „weniger als“, nicht „bis“: Eine Anlage mit genau 25,0 kW fällt 2028 heraus.

Buchstabe c nennt Anlagen unter 7 kW, „die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen worden sind“ — die Stufe gilt also für zwei Jahrgänge, was in der Presseberichterstattung meist fehlt. Zwei Instrumente werden häufig verwechselt:

  • Übergangszahlung: gebunden an die Netzbetreiberabnahme, gestaffelt nach der Treppe oben, 36 Monate ab Inbetriebnahme.
  • Direktvermarktungsbonus: 1,5 ct/kWh nach § 50c EEG 2027-E, nur unter 25 kW, nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate.

Die beiden Fristen sollen nacheinander laufen, nicht gleichzeitig. Danach sieht der Entwurf drei Wege vor: Nulleinspeisung, sonstige Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme. Einen Vertrauensschutz auf Dauerhaftigkeit verneint die Begründung ausdrücklich, und unter 25 kW soll es keine Marktprämie mehr geben (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2027-E). Wie Preissignale wirken, zeigen dynamische Stromtarife fürs E-Auto schon heute.

Die Bundesnetzagentur kann die Übergangsphase unter 25 kW längstens bis zum 31. Dezember 2032 verlängern (§ 85 Absatz 2 Nummer 2a EEG 2027-E) — eine Kann-Regelung, kein Anspruch. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung sollen davon ausgenommen sein.

Wandmontierter Batteriespeicher neben dem Wechselrichter einer Photovoltaikanlage in einem Hauswirtschaftsraum.
Der Entwurf verschiebt das Gewicht von der Einspeisung zum Eigenverbrauch. Speicher und Verbrauchssteuerung gewinnen damit für die Auslegung neuer Anlagen an Bedeutung.

Was die Umstellung für die Planung neuer Anlagen bedeutet

Der Entwurf ändert, was mit dem Strom passiert, den du nicht selbst brauchst. Die Steuerungsabsicht steht wörtlich in der Begründung.

Was heißt das für die Auslegung deiner Anlage?

„Insbesondere für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden." Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026, Allgemeiner Teil der Begründung

Dieselbe Passage nennt den Wegfall der Förderung „auch ein wichtiger Anreiz, neue Solaranlagen in diesem Segment konsequent mit Speichern auszustatten und Sektorkopplungstechnologien zu nutzen“ — gemeint ist Sektorenkopplung: Solarstrom, der im Haus für Wärme oder Mobilität genutzt wird.

Eigenverbrauch ist dabei der eigentliche Hebel: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ist so viel wert wie der Strompreis, den du dafür nicht zahlst. Der zuletzt veröffentlichte amtliche Wert stammt vom Statistischen Bundesamt: 40,55 ct/kWh für private Haushalte im 2. Halbjahr 2025, inklusive Steuern; dem stehen 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung bis 10 kW gegenüber. Das Fraunhofer ISE ordnet ein: Größere Anlagen erhöhen zwar den Deckungsgrad des Strombedarfs, senken aber den Eigenverbrauchsanteil.

Dazu kommt die geplante 50-Prozent-Kappung nach § 9 Absatz 2b EEG 2027-E: Gebäudeanlagen unter 100 kW sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen — unabhängig vom Messsystem und von der Veräußerungsform. Gelten soll sie nur für Neuanlagen, nicht für Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte. Kleiner geplant werden muss deshalb keine Anlage: Die 50 Prozent wachsen mit der installierten Leistung mit. Ob sich eine Auslegung ohne Batteriespeicher trägt, lässt sich nur am Einzelfall rechnen.

Praktisch heißt das: Verbrauch in die Erzeugungszeiten legen — PV-Überschussladen mit der Wallbox, Wärmepumpe und Photovoltaik nach dem Heizungsgesetz 2026, ein Batteriespeicher für das Eigenheim. Im Entwurf kommen Wallbox und Wärmepumpe nicht vor; er macht ihren Nutzen größer. Wie das zusammen geplant wird, zeigt die Übersicht der Photovoltaikanlagen von Future Fox.

Die Schwelle des Pflicht-Rollouts für ein intelligentes Messsystem soll bei Erzeugungsanlagen von 7 kW auf mehr als 2 kW sinken (Artikel 3 des Entwurfs, Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes) — praktisch für jede Hausdachanlage. Was heute gilt, steht im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht 2026. Auch wer nicht einspeist, muss seine Anlage im Marktstammdatenregister registrieren; wie du deine PV-Anlage anmelden musst, ändert sich nicht.

Was passiert, wenn du deine alte Anlage ersetzt?

Gewerbe und Landwirtschaft: was sich oberhalb von 25 Kilowatt ändert

Gewerbedächer liegen typischerweise über 25 kW und damit in dem Segment, das nach dem Entwurf weiter gefördert werden soll — allerdings mit anderen Regeln: einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh statt der heutigen Staffelung, kein Zuschlag für Volleinspeisung mehr, Marktprämie erst ab 25 kW, und ab 100 kW ein Refinanzierungsbeitrag, wenn der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt (§ 21d EEG 2027-E).

Für Planer wird die 100-kW-Grenze zur wichtigsten Schwelle: An ihr hängen im Entwurf gleichzeitig die unentgeltliche Abnahme und die 50-Prozent-Kappung (beide nur darunter) sowie die fernsteuerbare Ist-Einspeisung und der Refinanzierungsbeitrag (beide ab 100 kW). Wie stark sich der Wegfall der festen Vergütung im Betrieb auswirkt, entscheidet das Verbrauchsprofil — dazu passen Gewerbespeicher für Betriebe.

Wie es mit der EEG-Novelle 2027 weitergeht: Verfahren, Brüsseler Vorbehalt und Kritik

Stand 11. September 2026: Das parlamentarische Verfahren hat begonnen. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 vor; die erste Lesung steht noch aus. Dem Bundesrat wurde er bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zugeleitet (Drucksache 470/26). Das ist der Grund für die ungewöhnliche Reihenfolge: Der Entwurf geht in den Bundestag, bevor der Bundesrat Stellung genommen hat — die Stellungnahme wird laut Anschreiben der Bundesregierung nachgereicht. Der erste Durchgang im Bundesrat ist für die 1068. Plenarsitzung am 25. September 2026 zu erwarten.

Wenig beachtet, aber verfahrensentscheidend ist § 104 EEG 2027-E: Der gesamte Zahlungs- und Ausschreibungsteil darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewendet werden, und die steht aus. Der Zeitdruck ist real, weil die Beihilfegenehmigung für das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 (Artikel 7 des Entwurfs).

Umstritten ist der Entwurf aus mehreren Richtungen: Der Bundesverband Solarwirtschaft hält die geplanten Einschnitte für schädlich und fordert eine grundlegende Überarbeitung (24. Juli 2026). Der Verbraucherzentrale Bundesverband nennt die geplante Abschaffung für kleine Neuanlagen „ein falsches Signal“ und fordert, auf die pauschale 50-Prozent-Begrenzung zu verzichten (Ramona Pop, 23. Juli 2026). Der Entwurf ist damit im Verfahren änderbar — genau deshalb steht in diesem Artikel keine Zahl als endgültig.

Was du jetzt sinnvollerweise tust

  1. Bestandsanlage: nichts tun. Der Entwurf sieht keinen Eingriff vor — beim Austausch aber daran denken, dass der Bestandsschutz an der Anlage hängt.
  2. Anlage in Planung: vom Inbetriebnahmetermin her denken. Netzanschluss, Zählersetzung und Anmeldung gehören in die Rückrechnung.
  3. Auslegung: vom Verbrauch her denken. Die Frage verschiebt sich von der Dachfläche zum Verbrauchsprofil. Speicher, Verbrauchssteuerung und Lastverschiebung gehören damit schon in die Auslegung.
  4. Verfahren beobachten. Der Entwurf kann sich in Bundestag und Bundesrat ändern, und der Förderteil braucht die beihilferechtliche Genehmigung. Wer heute plant, plant auf Basis des geltenden Rechts.

Anlagenplanung im Licht des Regierungsentwurfs besprechen

Ob eine Anlage vor oder nach dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, entscheidet nach dem Regierungsentwurf über ihr Vergütungsregime — und darüber, wie viel Gewicht Eigenverbrauch und Speicher in der Auslegung bekommen. Diese beiden Fragen gehen wir für dein Dach gemeinsam durch.

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Häufige Fragen zur EEG-Novelle 2027 und zur Einspeisevergütung

Ist die Einspeisevergütung ab 2027 abgeschafft?

Nein, noch nicht. Beschlossen ist am 29.07.2026 ein Regierungsentwurf, der die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abschaffen und durch befristete Instrumente ersetzen soll. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Für Bestandsanlagen sieht der Entwurf keine Änderung vor.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?

Ein fester Satz steht noch nicht fest. Für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027 gelten weiterhin die heutigen Sätze der Bundesnetzagentur, also 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung für Gebäudeanlagen bis 10 kW. Für Anlagen ab dem 1. Januar 2027 sieht der Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026 statt der festen Vergütung eine befristete Übergangszahlung vor: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, rechnerisch 5,2 ct/kWh, gezahlt 36 Monate ab Inbetriebnahme. Beschlossen ist das nicht — der Entwurf liegt seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 im Bundestag.

Behalte ich meine Vergütung, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht?

Nach dem Regierungsentwurf ja. Für Anlagen, die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, soll das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anwendbar bleiben. Die 20-jährige Vergütungsdauer folgt aus § 25 EEG und wird vom Entwurf nicht angetastet.

Was ist die befristete Übergangszahlung und wie lange läuft sie?

Sie ist die geplante Nachfolgeregelung für Neuanlagen: eine Zahlung des Netzbetreibers bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats. Die Höhe ergibt sich rechnerisch aus dem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh, also 5,2 ct/kWh als Startwert.

Worin unterscheiden sich Übergangszahlung und Direktvermarktungsbonus?

Die Übergangszahlung ist an die Netzbetreiberabnahme gebunden, nach Inbetriebnahmejahr und Leistung gestaffelt und auf 36 Monate begrenzt. Der geplante Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh gilt nur für Anlagen unter 25 kW und nur in Monaten mit sonstiger Direktvermarktung, längstens 48 Monate. Die Fristen laufen nacheinander.

Was bedeutet die geplante 50-Prozent-Kappung für eine Dachanlage?

Gebäudeanlagen unter 100 kW sollen ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig vom Messsystem und von der Veräußerungsform. Betroffen ist nur die Einspeisung ins Netz, nicht die Erzeugung: Eigenverbrauch und Speicherladung laufen weiter. Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte sind ausgenommen.

Muss ich meinen Solarstrom ab 2027 selbst vermarkten?

Nach dem Entwurf soll die Direktvermarktung der Regelfall für Neuanlagen werden, die einspeisen. In der Übergangsphase bleibt je nach Inbetriebnahmejahr und Leistung die Übergangszahlung möglich. Wer gar nicht einspeist, braucht keine Vermarktung, muss die Anlage aber weiterhin im Marktstammdatenregister registrieren.

Was ändert sich für Gewerbedächer über 25 Kilowatt?

Der anzulegende Wert soll einheitlich 6,2 ct/kWh betragen, der Volleinspeisungszuschlag entfallen und die Marktprämie erst ab 25 kW gelten. Ab 100 kW ist ein Refinanzierungsbeitrag vorgesehen: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber die Differenz zurück.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar. Stand: 11. September 2026. Das EEG 2027 ist ein Gesetzentwurf und kein geltendes Recht: Bundestag und Bundesrat können jede genannte Regelung und jeden Wert noch ändern, und der Förderteil steht zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die genannten Vergütungssätze gelten für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 und stammen von der Bundesnetzagentur; maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Veröffentlichung. Fremde Einschätzungen sind Positionen der jeweils genannten Organisation mit dem genannten Datum. Eine Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Informationen ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen und weiterführende Informationen

Lächelnde Person, die an einem bewölkten Tag auf einem Metalldach mit installierten Photovoltaik-Solarmodulen steht.

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