Heizungsgesetz 2026: Was im Gebäude­modernisierungs­gesetz (GModG) für deine Heizung, Photovoltaik und Wärmepumpe gilt

Norddeutsches Einfamilienhaus nach dem Heizungsgesetz 2026 mit dunklen Photovoltaikmodulen auf dem Satteldach und einer hellgrauen Luft-Wasser-Wärmepumpe an der Klinkerfassade im Garten.

Veröffentlicht am 11. März 2026 · Aktualisiert am 18. Oktober 2026 Lesezeit: ca. 13 Minuten Von Sven Vulp, Geschäftsführer Future Fox GmbH

Suchst du nach dem Heizungsgesetz 2026 oder dem Stichwort neues Heizungsgesetz, stößt du seit dem 29.07.2026 auf das amtliche Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Darin ist die frühere pauschale 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch ersatzlos weggefallen. Für dein Eigenheim, Photovoltaik und Wärmepumpe gelten deshalb im GModG sowie in der Heizungsförderung KfW 458 (Stand 09/2026) neue Regeln. Dieser Beitrag gibt dir eine Orientierung zum Stand 18.10.2026, ersetzt aber keine Rechts- oder Förderberatung.

Das Wichtigste in Kürze (Stand: 18.10.2026)

  • GModG seit 29.07.2026 – das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026) hat das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt.
  • 65-Prozent-Regel gestrichen – die §§ 71 bis 73 und §§ 47 bis 55 sind weggefallen, und damit entfallen auch 30-Jahre-Austauschpflicht sowie Wärmeplanungs-Kopplung.
  • 10 Optionen und Bioquote – nach § 42 GModG stehen zehn Optionen zur Wahl, während neue Gas- und Ölheizungen ab 2029 steigende Grünbrennstoff-Quoten (10, 15, 30, 60 Prozent) erfüllen müssen.
  • KfW-Förderung 458 – bis Ende 2026 gilt 30 Prozent Grundförderung (ab Q1 2027 dann 15 Prozent, plus 15 Prozentpunkte EU-Bonus nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU) bei 28.000 Euro Höchstbetrag bis 31.01.2027 und Smart-Meter-Bestellpflicht.
  • Photovoltaik & § 14a EnWG – wenn eine Wärmepumpe über 4,2 Kilowatt per Energiemanagementsystem (EMS) gesteuert wird, bleibt eigener Dachstrom bei der 4,2-Kilowatt-Netzbezugsgrenze anrechnungsfrei.

Ist das Heizungsgesetz abgeschafft – oder was gilt seit dem 29. Juli 2026 im Gebäude­modernisierungs­gesetz (GModG)?

Nein, das Gesetz als Ganzes ist nicht abgeschafft, aber seine umstrittenen Kernparagrafen sind gestrichen: Seit dem 29.07.2026 heißt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die §§ 71 bis 73 sind weggefallen. Rechtsgrundlage ist das Änderungsgesetz vom 23.07.2026, das am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündet wurde und am Folgetag in Kraft trat. Das Gesetz gilt bundesweit.

Das Stammgesetz trägt weiterhin das Ausfertigungsdatum vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728). Die amtliche Kurzform lautet GModG. Der Gesetzgeber hat den Heizungstausch im Bestand neu geregelt: Im Gesetzestext sind sowohl die §§ 47 bis 55 als auch die §§ 71 bis 73 ausdrücklich als „(weggefallen)“ ausgewiesen. Für dich als Hauseigentümer entfallen dadurch die pauschale 65-Prozent-Pflicht, die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung und die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Heizkessel.

Welche zehn Heizungsoptionen erlaubt § 42 GModG nach dem Wegfall der 65-Prozent-Regel?

Ersetzt du eine Heizungsanlage im bestehenden Gebäude, kannst du nach § 42 Absatz 1 und 2 GModG (Stand 29.07.2026) aus zehn gesetzlichen Optionen wählen. Du kannst die Technologien auch kombinieren. Entscheidest du dich für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe wie eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Nr. 2), trifft dich keine Brennstoffquote. Auf unserer Leistungsseite zur energetischen Sanierung findest du die Installation von Wärmepumpen und die Integration smarter Steuerungssysteme.

Die folgende Tabelle zeigt dir alle zehn Optionen im Bestand. Für eine Stromdirektheizung (Nr. 8) verlangt § 46 GModG zwar grundsätzlich 30 Prozent besseren Wärmeschutz, aber Gebäude bis zwei Wohnungen bei Eigennutzung sowie der Tausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen sind davon befreit.

Nr. (§ 42 Abs. 2) Zulässige Heizungsoption Maßgaben im Gebäudebestand (Stand 29.07.2026)
Nr. 1 Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung Bei Neueinbau nach 29.07.2026 ab 01.01.2029 Pflichtanteil grüner Brennstoffe (10 / 15 / 30 / 60 % nach § 43 Abs. 1 GModG).
Nr. 2 Elektrisch angetriebene Wärmepumpe Keine Brennstoffquote (§ 43); Betriebsprüfung (§ 60a) und hydraulischer Abgleich (§ 60c) gesetzlich erst ab 6 Wohnungen.
Nr. 3 Solarthermische Anlage Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.
Nr. 4 Biomasse oder grüner, blauer, orangener, türkiser Wasserstoff (inkl. Derivaten) Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.
Nr. 5 Wärmepumpen-Hybridheizung (mit Gas, Öl, Flüssiggas oder Biomasse) Pflicht aus § 43 Abs. 1 erfüllt (§ 43 Abs. 5), ab 30 % (bivalent parallel/teilparallel) bzw. 40 % (bivalent alternativ) WP-Leistung am Teillastpunkt A (DIN EN 14825).
Nr. 6 Solarthermie-Hybridheizung Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.
Nr. 7 Hocheffiziente KWK-Anlage Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.
Nr. 8 Stromdirektheizung Mind. 30 % unter Wärmeschutz (§§ 16, 19); frei bis 2 Wohnungen mit Eigennutzung (§ 46 Abs. 1 S. 2) und beim Tausch von Einzelraum-Stromdirektheizungen (§ 46 Abs. 2).
Nr. 9 Hausübergabestation (Wärmenetz) Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.
Nr. 10 Andere innovative Heizungslösung Zulässig nach §§ 43 bis 46 GModG.

Darf ich 2026 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen – und was verlangt § 43 GModG ab 2029?

Ja, du darfst im Bestandsgebäude weiterhin eine Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas einbauen – bei jedem Neueinbau nach dem 29.07.2026 gilt dafür aber ab dem 01.01.2029 die Grünbrennstoff-Pflicht nach § 43 Absatz 1 GModG. Bis Ende 2028 gilt keine Quote. Danach greift der gesetzliche Stufenplan.

Baust du nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu ein, musst du als Gebäudeeigentümer steigende Pflichtanteile sicherstellen: Ab dem 01.01.2029 muss die Anlage mindestens 10 Prozent, ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus grünen Brennstoffen erzeugen. Dafür sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich Derivaten zulässig. Die Pflicht lässt sich nach § 43 Absatz 3 und 4 GModG auch durch eine solarthermische Anlage oder eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllen. Wird die Anlage wegen eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizung im Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau (§ 43 Absatz 7 GModG).

Alternativ erfüllst du diese Pflicht mit einer Wärmepumpen-Hybridheizung zur Deckung der Heizlast, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent (bivalent parallel oder teilparallel) bzw. mindestens 40 Prozent (bivalent alternativ) der Spitzenlasterzeuger-Leistung erreicht. Ab sechs Wohnungen oder im Nichtwohngebäude brauchst du nach dem 31.12.2039 einen Fachkundigen-Nachweis oder eine Unternehmererklärung, falls mehr als 30 Prozent über die Wärmepumpe angerechnet werden sollen. Bei der KfW-Förderung 458 gilt allerdings ein wichtiger Unterschied: Der 16-Prozent-Klimageschwindigkeitsbonus wird nicht gewährt, wenn die versorgten Wohneinheiten nach dem Austausch weiterhin von einer fossilen oder gasbetriebenen Heizung im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (ausgenommen gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen), etwa bei einer Hybridheizung mit verbleibendem Gas- oder Ölkessel.

Was regelt § 42a GModG zur Grüngasquote der Brennstofflieferanten?

Die Bundesregierung muss nach § 42a GModG (Stand 29.07.2026) erst bis zum 01.12.2026 ein Gesetz vorlegen, das eine Grüngas- und Grünheizölquote für die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas einführt, damit die zur Gebäude-Wärmeversorgung gelieferten Brennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sind. Einen Prozentsatz für 2028 nennt das Gesetz dagegen nicht.

Das Gesetz trennt damit zwei Adressaten. Der Gesetzgebungsauftrag bis zum 01.12.2026 richtet sich an die Brennstoff-Inverkehrbringer (Lieferanten), während die Stufenpflicht beim Neueinbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29.07.2026 unmittelbar dich als Gebäudeeigentümer verpflichtet. Du kannst dich also nicht darauf verlassen, dass dein Gasversorger die Pflichtanteile ab 2029 automatisch für dich erfüllt.

Welche Pflichten gelten im Bestandsgebäude weiter – und wann ist der hydraulische Abgleich überhaupt Pflicht?

Seit dem 29.07.2026 gibt es keine gesetzliche 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Heizkessel mehr – die Dämmpflichten im Bestand gelten aber weiter, und der hydraulische Abgleich nach § 60c Absatz 1 GModG ist gesetzlich erst ab sechs Wohnungen vorgeschrieben. Funktionierende Bestandsheizungen dürfen deshalb weiterlaufen. Im Einfamilienhaus ist der Abgleich nur Förderbedingung für KfW 458.

Eigentümer von Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen nach § 35 Absatz 1 GModG oberste Geschossdecken ohne Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2: 2013-02) auf höchstens 0,24 W/(m²·K) dämmen, sofern nicht stattdessen das Dach gedämmt ist. Zusätzlich verlangt § 69 Absatz 2 GModG, dass die Wärmeabgabe bisher ungedämmter, zugänglicher Heizungs- und Warmwasserrohre außerhalb beheizter Räume begrenzt wird. Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine selbst bewohnt hat, gilt die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002; der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang Zeit (§ 35 Absatz 3, § 69 Absatz 3 und 4 GModG). Für eine energetische Sanierung aus einer Hand begleiten wir dich von der Planung bis zur Umsetzung.

Aufgeräumter Hauswirtschaftsraum im Bestandsgebäude mit gedämmten Heizungsrohren, weißem Pufferspeicher und Inneneinheit einer Wärmepumpe.

Gedämmte Rohrleitungen und ein Wärmepumpen-Innengerät mit Pufferspeicher im Bestandsgebäude (Stand: 18.10.2026).

Sowohl die Betriebsprüfung neu eingebauter Wärmepumpen nach § 60a Absatz 1 GModG (spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme) als auch der hydraulische Abgleich beim Heizungseinbau gelten gesetzlich erst ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Im Einfamilienhaus unterstützt der Abgleich eine niedrige Vorlauftemperatur und ist für KfW 458 nötig, aber das Gesetz schreibt ihn dort nicht vor. Ab sechs Wohnungen dürfen auch geschulte Heizungsbauer (Nr. 24 HwO), Kälteanlagenbauer (Nr. 18 HwO) und Elektrotechniker (Nr. 25 HwO) prüfen.

Wie hoch ist die Heizungsförderung (KfW 458) 2026 – und was ändert sich 2027 bei Wärmepumpen und Smart Meter?

Im Programm KfW 458 (BEG EM, Stand 09/2026) beträgt die Grundförderung für Wärmepumpen bis Ende 2026 noch 30 Prozent – ab dem 1. Quartal 2027 sinkt sie auf 15 Prozent; dazu kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten nur für Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der EU haben. Der Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens und nach positiver Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgezahlt. Private Eigentümer bestehender Wohngebäude (Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegend) sowie WEGs sind ab 300 Euro brutto Mindestinvestition antragsberechtigt.

Höchstbetrag 28.000 Euro und Stand-Hinweis (18.10.2026)

28.000 Euro sind die förderfähigen Gesamtkosten der 1. Wohneinheit bis 31.01.2027, nicht der Zuschuss – für die 2. bis 6. Wohneinheit kommen je 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit je 8.000 Euro hinzu. Die Grundlagen bilden die BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 (in Kraft seit 21.07.2026), das KfW-Merkblatt 458 (09/2026) und das BAFA/KfW-Infoblatt Version 11.0 (09/2026), wonach die EU-Bonus-Details ab Q1 2027 derzeit in Erarbeitung sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Förderbaustein (KfW 458) Stand ab 21.07.2026 bis Ende 2026 Änderungen ab 2027 / 2028 (nach Antragsdatum)
Grundförderung Wärmepumpe 30 % der förderfähigen Kosten Ab Q1 2027: 15 % Grundförderung; zusätzlich 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU.
Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzer, Komplettausbau alter Öl-/Kohle-/Gas-Etagen-/Nachtspeicher- oder mind. 20 J. alter Gas-/Biomasseheizung; nicht bei Hybrid mit Gas/Öl) 16 % Ab 01.02.2027: 12 % · ab 01.08.2027: 8 % · ab 01.02.2028: 4 % · ab 01.08.2028: 0 %.
Einkommensbonus (Selbstnutzer, zvE Haushalt) 40 % (bis 30.000 €) · 30 % (bis 40.000 €) · 10 % (bis 50.000 €); +10.000 € Grenze mit Kind unter 18 J. Dreistufige Staffelung und +10.000 € Familienzuschlag gelten unverändert fort.
Fördersatz-Obergrenze Max. 70 % (bis 80 % bei zvE bis 30.000 € bzw. 40.000 € mit Kind) Deckelung bei 70 % bzw. 80 % bleibt unverändert.
Höchstbetrag 1. Wohneinheit 28.000 € bis 31.01.2027 (Zuschuss max. 19.600 € / 22.400 €) Ab 01.02.2027 halbjährlich −750 € (27.250 € ab 02/2027, 26.500 € ab 08/2027) bis 22.000 € ab 01.08.2030.
Kältemittel & Effizienzbonus Kein 5-%-Effizienzbonus mehr Ab 01.01.2028 Förderung nur noch für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln.

Geförderte Wärmepumpen müssen so ausgelegt werden, dass sie eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 erreichen und bei Luft-Wasser-Geräten die Geräuschgrenzwerte der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 um mindestens 10 Dezibel unterschreiten. Außerdem gilt für Förderanträge ab dem 21.07.2026 als Förderbedingung, dass du bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe beim Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) samt Steuerungseinrichtung bestellst – das einmalige Einbauentgelt ist dabei förderfähig.

Zusätzlich braucht das Gerät eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung (ab 01.07.2027 nach EU Code of Conduct, etwa EEBUS gemäß VDE-AR-E 2829-6). In unserem Ratgeber liest du im Detail, wann ein intelligentes Messsystem Pflicht wird. Für den Förderantrag ist die Reihenfolge fest vorgegeben: Erst brauchst du die Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung, und erst danach stellst du vor Baubeginn den Antrag in „Meine KfW“ (36 Monate Bewilligungszeitraum).

Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für deine Photovoltaik-Anlage und die Steuerung nach § 14a EnWG?

Über die Förderregeln der BEG EM, die Steuerung nach § 14a EnWG und den Regierungsentwurf zum EEG 2027 greifen Wärmepumpe und Photovoltaik eng ineinander. In KfW 458 sind Photovoltaikanlagen, Wechselrichter und Stromspeicher nach Nummer 9.3 des BAFA/KfW-Infoblatts (Version 11.0) ausgeschlossen. Unser Überblick zur Photovoltaik-Förderung 2026 zeigt dir die eigenen Programme für Solaranlagen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zu § 14a EnWG (Stand 18.10.2026) verbindet Dachstrom und Heizung technisch miteinander: Seit dem 01.01.2024 müssen sich neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 Kilowatt Anschlussleistung – darunter Wärmepumpen inklusive Heizstab, Klimageräte, Speicher und Wallboxen – netzorientiert steuern lassen. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss neuer Wärmepumpen nicht mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern, und wenn du den Messstellenbetreiber mit den erforderlichen Zusatzleistungen beauftragst, genügst du mit der Auftragserteilung deinen Verpflichtungen (§ 14a Absatz 4 Satz 3 EnWG).

Bei akuter Netzüberlastung darf der Netzbetreiber den Bezug nur temporär auf mindestens 4,2 Kilowatt drosseln (über 11 Kilowatt mit Faktor 0,4), während dein Haushaltsstrom unberührt bleibt. Über ein Energiemanagementsystem (EMS) nutzt du die Sektorenkopplung für deinen Eigenverbrauch, weil für die Grenze nur der Netzbezug zählt und eigener Solarstrom nicht angerechnet wird. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit kannst du reduzierte Netzentgelte erhalten: über Modul 1 (je nach Netzgebiet eine Pauschale von 110 bis 190 Euro im Jahr, Stand 2023), über Modul 2 (Arbeitspreis auf 40 Prozent reduziert, also 60 Prozent weniger, mit separatem Zähler) oder über Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt, nur in Kombination mit Modul 1 wählbar). Unser Beitrag über dynamische Stromtarife und zeitvariable Netzentgelte im Vergleich stellt dir die Module genauer vor.

Beim Solarstrom gelten nach dem EEG 2023 für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026 feste Einspeisevergütungen für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr (laut Bundesnetzagentur 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct bis 40 kW, 5,44 ct bis 100 kW Teileinspeisung; Volleinspeisung 12,22 bzw. 10,24 ct). Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 soll für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 das bisherige Recht weitergelten (§ 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027-E). Für Neuanlagen ab 01.01.2027 sieht der Regierungsentwurf zum EEG 2027 dagegen unter 25 Kilowatt das Ende der festen Vergütung, 36 Monate Übergangszahlung (5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme vom 01.01. bis 31.07.2027) und 50 Prozent Wirkleistungsbegrenzung vor, wie unsere Analyse EEG-Novelle 2027 und Wegfall der festen Einspeisevergütung zeigt. Stand 18.10.2026: Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026) ist vom Bundestag noch nicht beschlossen; nach Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) werden die 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 09. bis 13. November 2026 und der Durchgang im Bundesrat für den 20. November 2026 erwartet.

Worauf kommt es beim elektrischen Anschluss der Wärmepumpe im Zählerschrank an?

Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung darf nach § 13 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, Stand 18.10.2026) – neben dem Netzbetreiber – nur ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen, zu denen insbesondere die technischen Regeln des VDE gehören. Eigenleistungen an dieser Anlage sind damit ausgeschlossen. Erweiterungen und Änderungen der elektrischen Anlage sowie zusätzliche Verbrauchsgeräte wie eine Wärmepumpe musst du außerdem dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 2 NAV mitteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist (die vorherige Zustimmungspflicht ab 12 kVA gilt dem Wortlaut nach nur für Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen). Zugleich trennt die Handwerksordnung zwischen Heizungsbau (Nr. 24), Kälteanlagenbau (Nr. 18) und Elektrotechnik (Nr. 25).

Unser Fachbeitrag zum Stromanschluss der Wärmepumpe durch den eingetragenen Elektriker zeigt dir, worauf es bei Schutzgeräten und Steuerkabeln ankommt, und unser Ratgeber Zählerschrank für PV-Anlage und Wärmepumpe im Altbau modernisieren erklärt den Schrankumbau. Als Meisterbetrieb Future Fox GmbH übernehmen wir für Eigentümer in Norddeutschland aus einer Hand die Zählerschrank-Modernisierung, den fachgerechten elektrischen Wärmepumpen-Anschluss sowie die komplette Anmeldung beim Netzbetreiber samt Nachbetreuung und unterstützen vor Ort bei der Registrierung im Marktstammdatenregister. Bei Photovoltaik und Speicher für dein Zuhause bauen wir aktuell ganz überwiegend Sigenergy. Zusätzlich zur Installation von Wärmepumpen, der Integration smarter Steuerungssysteme, der Unterstützung bei der Förderbeantragung und regelmäßigen Wartungen verkaufen wir ab 2027 außerdem Wärmepumpen von Buderus, Sigenergy (SigenFlux bislang nur angekündigt und in Deutschland noch nicht erhältlich), Viessmann und Wolf.

Zwei Entscheidungswege im GModG 2026 im Vergleich

  • Weg A (Neue Gas- oder Ölheizung nach 29.07.2026) – der Einbau ist zwar erlaubt, verpflichtet dich als Eigentümer aber ab 2029 zu mindestens 10, 15, 30 und 60 Prozent grünen Brennstoffen (oder WP-Hybrid ab 30 bzw. 40 Prozent Leistung).
  • Weg B (Elektrische Wärmepumpe mit Photovoltaik) – für die Wärmepumpe gilt nach § 42 Absatz 2 Nr. 2 GModG keine Brennstoffquote, in KfW 458 sind je nach Boni (Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus nur für Selbstnutzer) bis zu 70 bzw. 80 Prozent Zuschuss auf bis zu 28.000 Euro förderfähige Kosten möglich (Antragstellung bis 31.01.2027), und bei Steuerung per EMS wird eigener Solarstrom nicht auf die 4,2-Kilowatt-Netzbezugsgrenze angerechnet.

Willst du Photovoltaik, Speicher und Wärmepumpe im Bestand sauber aufeinander abstimmen?

Als Future Fox GmbH begleiten wir dich in Norddeutschland von der Planung bis zur Umsetzung aus einer Hand. Wir planen und installieren schlüsselfertige Photovoltaikanlagen mit Speicher und integrieren auf Wunsch ein intelligentes Energiemanagementsystem, modernisieren deinen Zählerschrank, schließen deine Wärmepumpe fachgerecht elektrisch an, übernehmen die komplette Netzanmeldung samt Nachbetreuung und unterstützen dich bei der Förderbeantragung sowie vor Ort beim Marktstammdatenregister.

Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026 (GModG), Photovoltaik und Wärmepumpe

Ist das Heizungsgesetz abgeschafft?

Nein, das Gesetz gilt weiter, aber es heißt seit dem 29.07.2026 amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026). Gestrichen wurden jedoch die 65-Prozent-Regel (§§ 71 bis 73 sowie §§ 47 bis 55 weggefallen), die 30-Jahre-Austauschpflicht und die Kopplung an die Wärmeplanung, während beim Heizungsersatz zehn Optionen nach § 42 Absatz 2 GModG gelten.

Gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen noch?

Nein, die 65-Prozent-Pflicht ist seit dem 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Wenn du eine Heizung im Bestand ersetzt, wählst du deshalb aus zehn Optionen nach § 42 Absatz 2 GModG, wobei für eine elektrische Wärmepumpe (Nr. 2) keine Brennstoffquote gilt.

Darf ich 2026 noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja, der Einbau bleibt erlaubt, ist aber beim Neueinbau im Bestand nach dem 29.07.2026 an § 43 Absatz 1 GModG gekoppelt. Ab 01.01.2029 musst du als Eigentümer deshalb mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent grüne Brennstoffe (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff samt Derivaten) nutzen, sofern die Pflicht nicht anders erfüllt wird, etwa durch eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit mindestens 30 bzw. 40 Prozent Leistung nach DIN EN 14825 (§ 43 Absatz 3 bis 5 GModG); bei einem irreparablen Heizungsausfall im Jahr 2028 gilt die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Absatz 7 GModG).

Wen trifft die Bioquote ab 2029 — mich als Eigentümer oder den Gasversorger?

Die Stufenpflicht ab 2029 (10, 15, 30 und 60 Prozent) verpflichtet unmittelbar dich als Gebäudeeigentümer, wenn nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu eingebaut wird. Dagegen enthält § 42a GModG für Brennstofflieferanten bislang nur einen Gesetzgebungsauftrag an die Bundesregierung bis zum 01.12.2026, damit gelieferte Brennstoffe ab 2045 klimaneutral sind.

Muss ich meinen über 30 Jahre alten Heizkessel noch austauschen?

Nein, die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht ist zum 29.07.2026 ersatzlos weggefallen, denn funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen. Weiterhin gelten jedoch die Dämmpflichten für die oberste Geschossdecke auf höchstens 0,24 W/(m²·K) nach § 35 Absatz 1 GModG und für bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserrohre nach § 69 Absatz 2 GModG; bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine selbst bewohnt hat, gilt die Pflicht erst nach einem Eigentümerwechsel.

Ist der hydraulische Abgleich im Einfamilienhaus gesetzlich Pflicht?

Gesetzlich gelten der hydraulische Abgleich nach § 60c Absatz 1 GModG und die Betriebsprüfung für Wärmepumpen nach § 60a Absatz 1 GModG erst ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Im Ein- und Zweifamilienhaus besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht, aber dort ist der Abgleich eine zwingende Förderbedingung für KfW 458.

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026 (KfW 458) und was ändert sich 2027?

Bis Ende 2026 beträgt die Grundförderung im Programm KfW 458 (Stand 09/2026) 30 Prozent. Ab dem 1. Quartal 2027 sinkt sie für Wärmepumpen auf 15 Prozent; dazu kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (Detailregelung laut BAFA/KfW-Infoblatt Version 11.0 in Erarbeitung). Selbstnutzer erhalten außerdem 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasseheizungen (ab 01.02.2027 halbjährlich auf 12, 8, 4 und 0 Prozent sinkend, nicht bei verbleibender fossiler oder gasbetriebener Heizung) sowie 40, 30 oder 10 Prozent Einkommensbonus bis 30.000, 40.000 bzw. 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (plus 10.000 Euro Grenze mit einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren). Die Förderung ist auf maximal 70 bzw. 80 Prozent von bis zu 28.000 Euro förderfähigen Kosten der 1. Wohneinheit (Antragstellung bis 31.01.2027) begrenzt, das sind höchstens 19.600 bzw. 22.400 Euro Zuschuss. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Werden Photovoltaik und Stromspeicher über die Heizungsförderung 458 mitgefördert?

Nein, Photovoltaikanlagen, Wechselrichter und Stromspeicher sind nach Nummer 9.3 des BAFA/KfW-Infoblatts (Version 11.0, Stand 09/2026) ausdrücklich von der Heizungsförderung ausgeschlossen. Förderfähig sind im Programm KfW 458 dagegen neben der Wärmepumpe die unmittelbar verbundene elektrische Infrastruktur sowie das einmalige Einbauentgelt für das intelligente Messsystem (Smart Meter), weil dieses bis zur Inbetriebnahme bestellt sein muss.

Was ändert sich beim Zusammenspiel von Photovoltaik und Wärmepumpe durch § 14a EnWG und das EEG 2027?

Neue Wärmepumpen über 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung (auch ein Heizstab zählt mit) fallen unter § 14a EnWG; als Gegenleistung für die Steuerbarkeit kann ein reduziertes Netzentgelt nach Modul 1, 2 oder 3 in Anspruch genommen werden. Wird die Wärmepumpe per Energiemanagementsystem (EMS) gesteuert, wird eigener Solarstrom nicht auf die 4,2-Kilowatt-Netzbezugsgrenze angerechnet. Für neue Solaranlagen ab 01.01.2027 sieht der Regierungsentwurf zum EEG 2027 unter 25 Kilowatt jedoch das Ende der 20-jährigen festen Einspeisevergütung und nur noch 36 Monate Übergangszahlung (5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme vom 01.01. bis 31.07.2027) vor. Stand 18.10.2026: Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026) ist vom Bundestag noch nicht beschlossen; nach Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) werden die 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 09. bis 13. November 2026 und der Durchgang im Bundesrat für den 20. November 2026 erwartet.

Rechtlicher Hinweis – dieser Beitrag gibt den Rechts- und Förderstand vom 18.10.2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung, ersetzt jedoch keine Rechts-, Steuer-, Energie- oder Förderberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind deshalb stets die amtlichen Fassungen von GModG, EnWG, MsbG, NAV und EEG 2023 (sowie des Regierungsentwurfs zum EEG 2027, der am 18.10.2026 noch nicht vom Bundestag beschlossen ist) und die Richtlinien von BMWE, KfW und BAFA. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Quellen

Lächelnde Person, die an einem bewölkten Tag auf einem Metalldach mit installierten Photovoltaik-Solarmodulen steht.

Kostenlose PV-Beratung

Wir analysieren Dein Projekt – persönlich & transparent.
✅ Kostenlos
✅ Unverbindlich
✅ Detailliert

📞 Jetzt anrufen & beraten lassen!

+4916090321182
sven@futurefox.eu

Kostenlose PV-Beratung