Nulleinspeisung: erlaubt, aber anmeldepflichtig – was für deine PV-Anlage gilt

Einfamilienhaus aus rotem Backstein in Norddeutschland mit Photovoltaikanlage auf dem Dach an einem klaren Herbstmorgen.

Stand: Oktober 2026 Lesezeit: ca. 8 Minuten Von Sven Vulp, Geschäftsführer Future Fox GmbH

Nulleinspeisung ist erlaubt, aber anmeldepflichtig: Auch ohne Einspeisung meldest du die Anlage beim Netzbetreiber an und trägst sie binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister ein. Nur ein Balkonkraftwerk und eine Inselanlage ohne Netzverbindung brauchen keine Meldung beim Netzbetreiber. Technisch überwacht ein Sensor den Netzanschlusspunkt: Sobald Strom ins Netz fließt, drosselt eine Regelung die Anlage.

Ob du eine Photovoltaikanlage planen und bauen lässt oder deine Anlage aus der Förderung fällt: Nulleinspeisung kann die Lösung sein. Dafür müssen Anmeldung, Technik und Wirtschaftlichkeit zusammenpassen.

Was ist Nulleinspeisung?

Nulleinspeisung heißt: Deine PV-Anlage hängt über die Hausinstallation am öffentlichen Netz, aber eine Regelung stellt sicher, dass auch dann nichts ins Netz fließt, wenn im Haus plötzlich kein Strom mehr gebraucht wird. Diese PV-Anlage ohne Einspeisung regelt ab, was du im Haus nicht brauchst, oder hebt es in einem Stromspeicher auf. Strom aus dem Netz beziehst du trotzdem weiter. Autark bist du also nicht.

Viel Eigenverbrauch allein macht dich rechtlich noch nicht zum Nulleinspeiser, solange doch Strom ins Netz gehen kann, wenn der Verbrauch im Haus plötzlich wegfällt (Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 234). Eine Inselanlage ist wieder etwas anderes: Sie arbeitet im Inselbetrieb, ohne jede Verbindung zum Netz.

Ist Nulleinspeisung erlaubt – und muss ich die Anlage trotzdem anmelden?

Ja, Nulleinspeisung ist erlaubt, aber auch eine PV-Anlage ohne Einspeisung musst du anmelden: beim Netzbetreiber und binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Das gilt nach Auffassung der Clearingstelle EEG|KWKG ausdrücklich „unabhängig … von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll“ (Häufige Rechtsfrage 234). Denn die Anmeldung hängt am Netzanschluss, nicht an der Einspeisung: Vor dem Bau informierst du den Netzbetreiber, damit er für die Sicherheit seines Netzes sorgen kann (§ 19 Abs. 3 NAV).

Im Antrag nach VDE-AR-N 4105 steht neben der installierten Leistung die geplante Einspeiseleistung, bei dir also null Kilowatt. Weil dieser Wert darunter liegt, verlangt die Norm eine Überwachung am Netzanschlusspunkt. Der Elektrofachbetrieb hält dazu den eingestellten Wert und den Funktionstest im Inbetriebsetzungsprotokoll fest. Dein Netzbetreiber regelt in seinen Technischen Anschlussbedingungen, welche Messung er verlangt. Deshalb stimmt der Fachbetrieb das Messkonzept vorher mit ihm ab. Wer deine Anlage wo anmeldet und welche Fristen dabei gelten, erklärt der Ratgeber zur Anmeldung.

Gilt für ein Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung etwas anderes?

Die Erleichterungen für Balkonkraftwerke gelten für das Gerät, nicht für die Betriebsweise: Nur ein Steckersolargerät bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung, das per Stecker am Hausstromkreis hängt und ohne Vergütung einspeist, braucht keine Meldung beim Netzbetreiber (§ 8 Abs. 5a EEG). Ins Marktstammdatenregister gehört aber auch ein Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung. Und es zählt die installierte Leistung, nicht die Einspeiseleistung: Eine große Anlage wird nicht dadurch zum Balkonkraftwerk, dass ihr Wechselrichter auf 800 Watt gedrosselt ist oder sie nichts einspeist. Die drei Fälle im Überblick, nach geltendem Recht (Stand 10.10.2026):

Merkmal Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) Fest angeschlossene Anlage mit Nulleinspeisung Inselanlage ohne Netzverbindung
Grenze und Anschluss bis 2 kW und 800 VA, per Stecker fest installiert, Leistung prüft der Netzbetreiber keine Verbindung zum Stromnetz
Wer schließt an du selbst eingetragener Elektrofachbetrieb Elektrofachkraft
Netzbetreiber keine Meldung (§ 8 Abs. 5a EEG) Anmeldung Pflicht (§ 19 Abs. 3 NAV) keine Meldung
Marktstammdatenregister Pflicht, binnen eines Monats Pflicht, binnen eines Monats (§ 5 Abs. 5 MaStRV) keine Registrierung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV)
Zähler alter Zähler darf bis zum Tausch bleiben (§ 10a Abs. 3 EEG) grundsätzlich Zweirichtungszähler, Messkonzept vom Netzbetreiber keiner

Wie funktioniert Nulleinspeisung technisch?

Technisch besteht Nulleinspeisung aus drei Teilen: einer Messung am Netzanschlusspunkt, die erkennt, ob Strom ins Netz fließt, einer Regelung, die daraufhin den Wechselrichter drosselt oder den Speicher laden lässt, und einer Schutzfunktion, die bei einer Störung abschaltet. Die Regelung kann im Wechselrichter, im Speicher oder in einem Energiemanagementsystem sitzen, gemessen wird aber immer am Netzanschlusspunkt. Dort misst der Sensor für die Regelung, der Zähler deines Messstellenbetreibers dagegen für die Abrechnung.

Ein dauerhaft gedrosselter Wechselrichter ist deshalb noch keine Nulleinspeisung, denn er kappt die Erzeugung pauschal, statt nachzuregeln. Ganz ohne Rückfluss geht es aber auch mit Regelung nicht: Schaltet ein großer Verbraucher ab, fließt kurz Strom ins Netz, bis die Regelung nachzieht. Wenn der VDE FNN abschätzt, wie viel Leistung sich anschließen lässt, rechnet er mit einem Zeitverhalten: Nach drei Sekunden fließt höchstens noch ein Zehntel der anfänglichen Leistung zurück, nach zehn Sekunden nichts mehr. Das Schaubild zeigt, wie alles zusammenspielt.

Öffentliches Stromnetz Bezug: ja Einspeisung: praktisch null Netzanschlusspunkt im Zählerschrank Zähler Messstellenbetreiber für die Abrechnung Sensor der Regelung erkennt Einspeisung Hausnetz Verbraucher im Haus Speicher optional nimmt Überschuss auf Wechselrichter drosselt die Erzeugung Regelung wertet den Sensor aus und gibt Befehle Solarmodule Schutzfunktion Fällt die Messung aus, geht die Anlage in einen sicheren Zustand. Strom optional Mess- und Steuersignal

Vereinfachter Aufbau einer Nulleinspeiseanlage, Stand: Oktober 2026.

Was passiert, wenn die Messung ausfällt?

Fällt der Sensor am Netzanschlusspunkt aus, muss ein Speichersystem nach dem VDE-FNN-Hinweis innerhalb einer Minute so reagieren, dass es die technisch-bilanziellen Anforderungen weiter einhält. Die VDE-AR-N 4105:2026-03 beschreibt nach Angaben des VDE FNN zusätzlich ein Systemverhalten, falls die Leistungsüberwachung ausfällt. Das ist kein Detail. Denn ohne diese Absicherung ist die Anlage nach Auffassung der Clearingstelle EEG|KWKG rechtlich gar keine Nulleinspeiseanlage.

Welchen Zähler brauche ich bei Nulleinspeisung?

Auch eine Nulleinspeiseanlage braucht grundsätzlich einen Zweirichtungszähler, also einen Zähler, der beide Richtungen erfasst. Denn jede Einspeisung ins Netz muss gemessen werden. Ohne den Zähler geht es nur, wenn eine Einspeisung nachweislich technisch ausgeschlossen ist (Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 234). Eine Regelung, die erst reagiert, lässt aber kurz Strom zurückfließen. Das Messkonzept legt dein Netzbetreiber fest.

Ein alter Drehscheibenzähler ohne Rücklaufsperre passt deshalb nicht zu einer fest installierten Anlage: Schon kurze Rückflüsse ließen ihn rückwärts laufen. Nur Balkonkraftwerke dürfen ausdrücklich bis zum Tausch am vorhandenen Zähler betrieben werden (§ 10a Abs. 3 EEG).

Elektrofachkraft prüft die Verdrahtung im geöffneten Zählerschrank eines Einfamilienhauses.

Den Zähler tauscht der Messstellenbetreiber, spätestens einen Monat nach deinem Auftrag (§ 3 Abs. 3a MsbG). Für den Tausch bei der Inbetriebnahme darf er nach Auffassung der Clearingstelle grundsätzlich keine Gebühr verlangen, und für eine moderne Messeinrichtung gilt eine Preisobergrenze von 25 Euro brutto im Jahr (§ 32 MsbG).

Brauche ich bei Nulleinspeisung ein Smart Meter und eine Steuerbox?

Das intelligente Messsystem kann dich treffen, die Steuerbox kannst du vermeiden: Bei mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung gehört deine Anlage auch bei Nulleinspeisung zu den Pflichtfällen, die dein Messstellenbetreiber im Rahmen seines Rollouts mit Messsystem und Steuerbox ausstattet, denn es zählt die installierte Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Die Steuerbox entfällt aber, wenn du dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärst, dass du die Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt (§ 29 Abs. 5 MsbG). Daran bist du dann mindestens vier Jahre gebunden. Das Messsystem bleibt.

Umgangssprachlich heißt dieses Messsystem „Smart Meter“. Wann ein intelligentes Messsystem Pflicht ist, erklärt der Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.

Wann lohnt sich Nulleinspeisung – und was kostet sie an Ertrag?

Nulleinspeisung kommt vor allem in drei Fällen in Frage: Dein Netzbetreiber lässt an deinem Anschluss keine oder nur begrenzte Einspeisung zu, deine Anlage fällt nach 20 Jahren aus der Förderung, oder du verzichtest bewusst auf Einspeisung, weil ein Speicher den Überschuss aufnimmt. Begrenzen darf der Netzbetreiber aber nicht nach Belieben: Er muss grundsätzlich auch dann anschließen, wenn erst ein Netzausbau die Abnahme ermöglicht, außer der Ausbau ist wirtschaftlich unzumutbar (§§ 8 und 12 EEG). Eine dauerhafte Begrenzung kannst du deshalb mit ihm vereinbaren, samt deiner Haftung bei Überschreitung (§ 8a EEG).

Der Preis ist der abgeregelte Strom: Die Anlage erzeugt gar nicht erst, was du weder verbrauchst noch speicherst. Dafür gibt es kein Geld, auch nicht das, was die Einspeisevergütung heute noch bringt. Ein Speicher ist trotzdem kein Muss: Ohne ihn regelt die Anlage ab, mit ihm hebst du den Überschuss für den Abend auf, etwa wenn du einen Stromspeicher an der bestehenden Anlage nachrüsten lässt. Deinen Autarkiegrad hebt nur, was du selbst verbrauchst oder speicherst.

Es gibt auch einen Mittelweg: Du speist den Überschuss ohne Bezahlung ein und brauchst keine Regelung auf null (unentgeltliche Abnahme, § 21 Abs. 1 EEG). Bei neuen Anlagen unter 25 Kilowatt gilt dann aber nach dem Gesetzeswortlaut bis zum Einbau der Steuerbox die 60-Prozent-Grenze.

Kann ich Nulleinspeisung an meiner bestehenden PV-Anlage nachrüsten?

Ja, aber nicht stillschweigend: Stellst du eine Anlage mit Überschusseinspeisung auf Nulleinspeisung um, informierst du den Netzbetreiber über die geänderte Anlage und darüber, dass du keine Einspeisevergütung mehr in Anspruch nimmst. Die Veräußerungsform wechselst du zum Monatsersten, und den Wechsel musst du vor Beginn des Vormonats ankündigen (§§ 21b und 21c EEG). Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das auch deinen Verzicht erfasst. Geänderte Daten trägst du außerdem binnen eines Monats im Marktstammdatenregister nach (§ 7 MaStRV).

Willst du Nulleinspeisung nachrüsten, baut ein eingetragener Elektrofachbetrieb Messung und Regelung ein und protokolliert Einspeiseleistung und Funktionstest. Dein Vergütungszeitraum läuft dabei weiter, auch wenn du nicht einspeist. Zurück geht es nicht sofort: Auch dafür stimmst du dich mit dem Netzbetreiber ab, und wer die Steuerbox per Erklärung gespart hat, ist vier Jahre gebunden.

Fällt eine Anlage bis 100 Kilowatt, die vor 2021 in Betrieb ging, nach 20 Jahren aus der Förderung, nimmt der Netzbetreiber ihren Strom bis Ende 2032 weiter ab. Er zahlt den Jahresmarktwert, höchstens 10 Cent je Kilowattstunde, abzüglich eines Betrags für die Vermarktung (§§ 23b, 25 und 53 EEG). Nulleinspeisung ist die Alternative, wenn du den Strom lieber selbst nutzt. War die Altanlage als Volleinspeisung mit eigenem Einspeisezähler angeschlossen, braucht es dafür allerdings ein neues Messkonzept.

Was ändert der EEG-Entwurf 2027 für Nulleinspeiser?

Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 sollen die technischen Vorgaben für neue Anlagen und die geplante dauerhafte 50-Prozent-Grenze nur für Anlagen gelten, die Strom ins Netz einspeisen. Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht (BT-Drs. 21/7867, Stand 10. Oktober 2026). Der Bundestag hat ihn noch nicht verabschiedet, der Bundesrat hat verlangt, die 50-Prozent-Grenze zu streichen, und die Bundesregierung lehnt das ab. Bis zur Verkündung kann sich noch etwas ändern.

Nulleinspeiseanlagen sind nach der Begründung ausdrücklich ausgenommen, also Anlagen, deren Strom „nicht oder nur in technisch nicht vermeidbaren und im Umfang vernachlässigbar geringen Mengen“ ins Netz fließt. Die Bundesregierung will kleine Anlagen so auf Eigenverbrauch ausrichten und nennt das einen „wichtigen Anreiz“, neue Anlagen mit Speichern auszustatten. Schon die heutige 60-Prozent-Grenze des Solarspitzengesetzes betrifft dich als Nulleinspeiser praktisch nicht: Sie gilt für neue Anlagen unter 25 Kilowatt in der Einspeisevergütung, und auf null begrenzt hältst du sie ohnehin ein (§ 9 Abs. 2 EEG).

Zwei Dinge ändert auch der Entwurf nicht: Ins Marktstammdatenregister musst du weiterhin, das bestätigt die Begründung sogar ausdrücklich. Und für das intelligente Messsystem zählt weiter die installierte Leistung – nur will der Entwurf die Schwelle von 7 auf 2 Kilowatt senken. Die Steuerbox sparst du nur per Erklärung (§ 29 Abs. 5 MsbG).

Wer kümmert sich um die Anmeldung deiner PV-Anlage?

Future Fox plant und baut Photovoltaikanlagen. Baut Future Fox deine Anlage oder arbeitet an ihr, übernimmt das Unternehmen auch die komplette Anmeldung beim Netzbetreiber. Bei der Registrierung im Marktstammdatenregister unterstützt dich dann ein Elektrofachmann vor Ort – die Eintragung bleibt deine Pflicht, aber du machst sie nicht allein. Stellt dein Netzbetreiber später Rückfragen, betreut Future Fox dich auch dabei.

Häufige Fragen zur Nulleinspeisung

Darf ich eine Nulleinspeiseanlage selbst anschließen?

Nein, selbst einstecken darfst du nur ein Balkonkraftwerk bis 2 Kilowatt. Jede fest angeschlossene Anlage schließt eine Elektrofachkraft an, und die Inbetriebsetzung übernimmt ein eingetragener Fachbetrieb (§§ 13 und 14 NAV).

Wie groß darf eine Nulleinspeiseanlage sein?

Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz für Nulleinspeiseanlagen nicht. Weil bei Lastwechseln kurz Strom zurückfließen kann, prüft aber dein Netzbetreiber die Netzverhältnisse an deinem Hausanschluss.

Darf ich die Anlage schon vor dem Zählerwechsel laufen lassen?

Im Sinne des EEG gilt deine Anlage schon vorher als in Betrieb genommen, ins Netz darf aber ohne geeichten Zweirichtungszähler nichts fließen. Eine Nulleinspeiseanlage kann bei Lastwechseln kurz zurückspeisen, und ein Zähler ohne Rücklaufsperre liefe dabei rückwärts. Deshalb klärst du vor der Inbetriebsetzung mit deinem Netzbetreiber und dem Fachbetrieb, wie du die Zeit bis zum Zählertausch überbrückst. Ausdrücklich entschieden hat die Clearingstelle das nicht.

Muss ich einen Speicher an der Nulleinspeiseanlage eigens anmelden?

Ja, beim Netzbetreiber meldet ihn der eingetragene Elektrofachbetrieb an, der ihn anschließt. Im Marktstammdatenregister ist er eine eigene Einheit, die du binnen eines Monats nach seiner Inbetriebnahme einträgst (§ 5 Abs. 5 MaStRV).

Was gebe ich im Marktstammdatenregister bei Nulleinspeisung an?

Die Webhilfe des Registers beschreibt keine eigene Auswahl „Nulleinspeisung“, sie unterscheidet Volleinspeisung und Teileinspeisung. Weil du den Strom im Haus verbrauchst, gehört deine Anlage nach diesem Wortlaut zur Teileinspeisung.

Fällt bei einer Nulleinspeiseanlage Steuer an?

Auf Kauf und Montage von Anlage, Speicher und Energiemanagementsystem fällt für Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) seit 2023 keine Umsatzsteuer an, auch ohne Einspeisung (§ 12 Abs. 3 UStG). Weil du keinen Strom verkaufst, erzielst du aus dem Betrieb grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einnahmen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Stand: 10.10.2026. Der EEG-Entwurf 2027 (BT-Drs. 21/7867) ist ein Gesetzentwurf im laufenden Verfahren, und bis zur Verkündung kann sich noch etwas ändern. Ob die steuerlichen Regeln in deinem Fall greifen, klärst du mit deinem Steuerberater oder Finanzamt. Verbindlich sind allein die geltende Gesetzesfassung und die Technischen Anschlussbedingungen deines Netzbetreibers.

Quellen

Lächelnde Person, die an einem bewölkten Tag auf einem Metalldach mit installierten Photovoltaik-Solarmodulen steht.

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