Stand: 18.10.2026 Lesezeit: ca. 10 Minuten Von Future Fox GmbH
Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867, Stand 18.10.2026) entfällt für neue Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2027 zwar die 20-jährige feste Einspeisevergütung. Stattdessen erhalten Neuanlagen unter 50 kW für 36 Kalendermonate eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh (bei Inbetriebnahme vom 01.01. bis 31.07.2027), während Anlagen unter 25 kW in der sonstigen Direktvermarktung für bis zu 48 Kalendermonate einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh nutzen können.
Wenn du für dein Hausdach eine Photovoltaikanlage planst, stößt du bei der Einspeisevergütung 2027 auf Schlagzeilen über das geplante Förderende. Tatsächlich stellt der Regierungsentwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2027, Drucksache 21/7867) die Förderung für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 aber nicht ersatzlos ein, sondern richtet kleine Dachanlagen konsequent auf den direkten Eigenverbrauch mit Speicher aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Ende der 20-Jahres-Vergütung für Neuanlagen: Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/7867) streicht für Neuanlagen ab dem 01.01.2027 die 20-jährige feste Einspeisevergütung und beschränkt die Marktprämie auf Anlagen ab 25 kW.
- Befristete Übergangszahlung (5,2 ct/kWh für 3 Jahre): Kleine Solaranlagen unter 50 kW erhalten bei Inbetriebnahme vom 01.01. bis 31.07.2027 für 36 Kalendermonate nach der Inbetriebnahme 5,2 ct/kWh in der Netzbetreiberabnahme; die Leistungsgrenze für die Übergangszahlung sinkt für Inbetriebnahmen 2028 auf unter 25 kW und für 2029 und 2030 auf unter 7 kW.
- Direktvermarktungsbonus (1,5 ct/kWh für 4 Jahre): Anlagen unter 25 kW können außerdem in der sonstigen Direktvermarktung für bis zu 48 Kalendermonate zusätzlich zum Börsenstrompreis einen Bonus von 1,5 ct/kWh beanspruchen.
- Dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung: Neue Dachanlagen unter 100 kW, die Strom ins Netz einspeisen, dürfen am Netzverknüpfungspunkt allerdings dauerhaft maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen.
Hinweis zum Verfahrensstand (Stand: 18.10.2026): Die erläuterten Regeln zum EEG 2027 und zum Netzanschlusspaket beruhen auf den Regierungsentwürfen (Bundestags-Drucksachen 21/7867 und 21/7866 vom 07.09.2026) sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026). Stand 18.10.2026 hat der Bundestag allerdings noch nicht abgestimmt; laut Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE, 15./16.10.2026) wird die 2. und 3. Lesung vom 9. bis 13. November 2026 erwartet (Bundesrat am 20.11.2026). Dieser Text ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung.
Fällt die Einspeisevergütung 2027 für neue Photovoltaikanlagen komplett weg?
Ja, der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867) streicht für neue Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 die bisherige 20-jährige feste Einspeisevergütung sowie die Ausfallvergütung vollständig. Gleichzeitig beschränkt der Entwurf den Anspruch auf die Marktprämie auf Anlagen ab einer installierten Leistung von 25 Kilowatt (Kilowatt-Peak, kWp) – neue Dachanlagen unter 25 kW erhalten ab 2027 also keinen 20-jährigen Vergütungsanspruch für eingespeisten Strom mehr. Mehrere Anlagen zählen für diese 25-kW-Schwelle dabei immer nur dann zusammen, wenn derselbe Betreiber sie gleichzeitig an demselben Standort in Betrieb nimmt (§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2a EEG 2027-E).
Stattdessen führt der Gesetzentwurf die neue Veräußerungsform „Netzbetreiberabnahme“ ein, und zwar als befristete Übergangszahlung über 36 Kalendermonate für kleine Solaranlagen, als unentgeltliche Abnahme für Anlagen unter 100 kW sowie als Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Bestandsanlagen. Selbst wenn dein Zahlungsanspruch danach endet, darfst du Überschussstrom aus Anlagen unter 100 kW deshalb nach dem Entwurf für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres unentgeltlich (0 ct/kWh) und ohne Strafzahlung über den Netzbetreiber einspeisen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1, 21c Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2027-E).
Außerdem führt der Entwurf für Anlagen unter 25 kW in der sonstigen Direktvermarktung für 48 Kalendermonate einen befristeten Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh ein, während über 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr allein der Mieterstromzuschlag auch für Anlagen unter 25 kW bestehen bleibt (§§ 50c, 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3, 48a EEG 2027-E). Unser Rückblick zeigt dir dazu, warum sich bei der Einspeisevergütung alles ändert und wie sich diese Wende schon davor angekündigt hat.
Wann wird das EEG 2027 im Bundestag beschlossen – und wie ist der Stand im Oktober 2026?
Stand 18. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag das EEG 2027 zwar noch nicht verabschiedet, aber laut Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE, 15./16.10.2026) wird die 2. und 3. Lesung im Bundestag für die Sitzungswoche vom 9. bis 13. November 2026 erwartet, damit das Gesetz den Bundesrat am 20. November 2026 erreicht. Davor hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen, bevor die Bundesregierung ihn am 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 – parallel zum Netzanschlusspaket (Drucksache 21/7866) – in den Bundestag eingebracht hat.
Am 25. September 2026 forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 470/26 (Beschluss)) allerdings, Kleinanlagen von der Streichung der Marktprämie unter 25 kW auszunehmen und die dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung zu streichen. Die Bundesregierung lehnte beide Forderungen in ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 (Drucksache 21/8298) jedoch ausdrücklich ab. Nachdem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026 (EEG) und am 7. Oktober 2026 (Netzanschlusspaket) die Sachverständigen angehört hatte, verschoben die Fraktionen die ursprünglich für Mitte Oktober geplante Abstimmung, weil sie noch mehr Zeit benötigten.
Nach Artikel 7 des Regierungsentwurfs soll das Gesetz trotzdem am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dabei dürfen die Förderbestimmungen in Teil 3 aber erst dann angewandt werden, wenn die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt (§§ 19 bis 55a, 104 Abs. 1 EEG 2027-E).
Wie hoch ist die befristete Übergangszahlung ab 2027 – und wie lange bekommst du sie?
Für neue Photovoltaikanlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2027 beträgt die befristete Übergangszahlung in der Netzbetreiberabnahme einheitlich 5,2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) – du bekommst sie für maximal 36 Kalendermonate (3 Jahre) nach der Inbetriebnahme. Dieser Auszahlungsbetrag ergibt sich, weil der Entwurf vom neuen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh einen erhöhten Abzugsbetrag von 1,0 ct/kWh statt bisher 0,4 ct/kWh abzieht; ab dem 1. August 2027 sinkt der anzulegende Wert dann halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 1 Prozent (§§ 25 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Satz 1, 53 Abs. 1 EEG 2027-E).
Dabei streicht der Regierungsentwurf nicht nur die bisherige Größenstaffelung auf Gebäuden (bis 10 kW, bis 40 kW, bis 100 kW), sondern auch den erhöhten Satz für die Volleinspeisung ersatzlos, sodass für Überschusseinspeisung und Volleinspeisung derselbe Ausgangswert gilt (§ 48 Abs. 2 und 2a EEG 2023 aufgehoben). Die Leistungsgrenze, bis zu der Anlagen diese Übergangszahlung bei der Einspeisevergütung 2027 nutzen dürfen, sinkt danach stufenweise: Vor dem 1. Januar 2028 gilt sie unter 50 kW, vor dem 1. Januar 2029 unter 25 kW und vor dem 1. Januar 2031 nur noch unter 7 kW, bevor sie ab 2031 ganz entfällt – die Bundesnetzagentur kann nach § 85 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2027-E jedoch durch Festlegung die Dauer der Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW bis längstens 31. Dezember 2032 verlängern, soweit Anlagen ihren Strom noch nicht mit angemessenem Aufwand direkt vermarkten können (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Satz 2, 25 Abs. 2, 85 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2027-E). Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung) haben dagegen keinen Anspruch auf die befristete Übergangszahlung; sie können der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.
| Merkmal | Geltendes EEG 2023 (Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026) | Regierungsentwurf EEG 2027-E (Inbetriebnahme ab 01.01.2027, BT-Drs. 21/7867) |
|---|---|---|
| Zahlungsdauer | 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr (§ 25 Abs. 1 EEG 2023) | 36 Kalendermonate für Übergangszahlung (§ 25 Abs. 2 EEG 2027-E); 48 Kalendermonate für Direktvermarktungsbonus (§ 50c Abs. 5 EEG 2027-E); 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr für Marktprämie ab 25 kW und Mieterstromzuschlag (§ 25 Abs. 1 EEG 2027-E) |
| Teileinspeisung Gebäude ≤ 10 kW | 7,70 ct/kWh (anzulegender Wert 8,10 ct/kWh abzüglich 0,4 ct/kWh, § 48 Abs. 2 Nr. 1, § 53 EEG 2023) | 5,2 ct/kWh als befristete Übergangszahlung bei Inbetriebnahme 01.01.–31.07.2027 (anzulegender Wert 6,2 ct/kWh abzüglich 1,0 ct/kWh, § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG 2027-E) |
| Teileinspeisung Gebäude > 10 bis ≤ 40 kW | 6,66 ct/kWh (anzulegender Wert 7,06 ct/kWh, § 48 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023) | Unter 25 kW: 5,2 ct/kWh Übergangszahlung (36 Monate, Inbetriebnahme bis 31.07.2027); ab 25 bis ≤ 40 kW (Inbetriebnahme 2027): wahlweise 5,2 ct/kWh Übergangszahlung (36 Monate) oder Marktprämie (anzulegender Wert 6,2 ct/kWh für 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1 EEG 2027-E) |
| Teileinspeisung Gebäude > 40 bis ≤ 100 kW | 5,44 ct/kWh (anzulegender Wert 5,84 ct/kWh, § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023) | Unter 50 kW (Inbetriebnahme 2027): wahlweise 5,2 ct/kWh Übergangszahlung (36 Monate, Inbetriebnahme bis 31.07.2027) oder Marktprämie; ab 50 bis ≤ 100 kW: keine Übergangszahlung, Förderung über Direktvermarktung mit Marktprämie (anzulegender Wert 6,2 ct/kWh, genau 100 kW mit Refinanzierungsbeitrag nach § 21d EEG 2027-E; daneben sonstige Direktvermarktung oder unter 100 kW unentgeltliche Abnahme) |
| Volleinspeisung Gebäude ≤ 10 kW / > 10–100 kW | 12,22 ct/kWh (≤ 10 kW) bzw. 10,24 ct/kWh (> 10–100 kW) (§ 48 Abs. 2a EEG 2023) | Gestrichen (§ 48 Abs. 2a aufgehoben); einheitlicher Satz wie Teileinspeisung (5,2 ct/kWh Übergangszahlung bzw. 6,2 ct/kWh anzulegender Wert, § 48 Abs. 1 EEG 2027-E) |
| Abzugsbetrag bei Netzbetreiberabnahme (§ 53) | 0,4 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023) | 1,0 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E) |
| Direktvermarktungsbonus (< 25 kW) | Nicht vorhanden | 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Kalendermonate in der sonstigen Direktvermarktung (§ 50c EEG 2027-E) |
| Wirkleistungsbegrenzung am Netzverknüpfungspunkt | 60 % für Neuanlagen < 100 kW in Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag (ab 25 kW zusätzlich Fernsteuerbarkeit), jeweils nur bis Einbau und Test von iMSys und Steuerungseinrichtung; Ausnahme: Steckersolargeräte ≤ 2 kW / 800 VA (§ 9 Abs. 2 EEG 2023) | Dauerhaft 50 % für alle einspeisenden Neuanlagen des 2. Segments < 100 kW, unabhängig von iMSys und Veräußerungsform (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E; Ausnahme: Steckersolargeräte und Nulleinspeiser) |
| Pflichteinbau-Schwelle Smart Meter (iMSys + Steuerung) | Ab > 7 kW installierter Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MsbG) | Ab > 2 kW installierter Leistung (Art. 3 RegE, Änderung § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG) |
Systemwechsel bei Dachanlagen unter 25 kW nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867, Stand: 18.10.2026).
Wie funktioniert die sonstige Direktvermarktung für eine kleine PV-Anlage – und was bringt der 1,5-Cent-Bonus?
In der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) verkaufst du deinen eingespeisten Solarstrom über einen Direktvermarkter direkt an der Strombörse und erhältst nach dem Regierungsentwurf für Anlagen unter 25 kW ab 2027 zusätzlich zum Börsenstrompreis einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Kalendermonate (§ 50c Abs. 4 und 5 EEG 2027-E). Wenn du deinen Strom an der Börse verkaufen möchtest, kannst du diesen Bonus nach § 50c Abs. 5 EEG 2027-E auch im Anschluss an die 36-monatige Übergangszahlung in der sonstigen Direktvermarktung nutzen.
Der Bonus greift dabei ebenso für Solarstrom, den du vor dem Einspeisen in einem Batteriespeicher oder einem Elektroauto beim bidirektionalen Laden zwischenspeicherst, allerdings nur nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 bis 3c EEG 2027-E. Wechselst du nach der erstmaligen Zuordnung allerdings wieder zurück in die Netzbetreiberabnahme, endet der Bonusanspruch (§§ 50c Abs. 5 und 6, 19 Abs. 3 bis 3c EEG 2027-E). Außerdem hebt der Entwurf für die Direktvermarktung einer kleinen PV-Anlage die bisherige 25-kW-Ausnahme aus dem Solarpaket I auf, weshalb künftig eine Einrichtung zum Abruf der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Abregelung durch den Direktvermarkter, eine Viertelstundenmessung sowie eine vertragliche Preisabregelungs- und Kostentragungsklausel Pflicht sind (§§ 10b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7, 21b Abs. 3 EEG 2027-E).
Sobald Spotmarktpreise in Viertelstunden negativ sind, sinkt der Bonus für Anlagen ab 2 kW sofort auf null, weil die Ausnahme vor dem Einbau eines intelligenten Messsystems ab 2 kW nur in der Netzbetreiberabnahme und beim Mieterstrom gilt (Anlagen unter 2 kW bleiben bis zum Ablauf des Kalenderjahres einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 EEG 2027-E ausgenommen). Dafür verlängert sich zwar der 48-monatige Bonuszeitraum um das 0,5-Fache der negativen Viertelstunden als Volllastviertelstunden, nicht aber die 36-monatige Übergangszahlung (§§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, 51a, 50c Abs. 6 EEG 2027-E).
Was gilt für Bestandsanlagen und für Anlagen, die noch bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen?
Alle Bestandsanlagen sowie alle neuen Photovoltaikanlagen, die technisch noch vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, behalten nach dem geltenden EEG 2023 ihre 20-jährige feste Einspeisevergütung zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; der Regierungsentwurf sieht vor, dass für sie das bisherige Recht weitergilt (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E; § 25 Abs. 1 EEG 2023). Wenn deine Anlage zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, gelten laut Bundesnetzagentur bei der Teileinspeisung auf Gebäuden feste Vergütungssätze von 7,70 ct/kWh (bis 10 kW), 6,66 ct/kWh (über 10 bis 40 kW) und 5,44 ct/kWh (über 40 bis 100 kW) sowie bei der Volleinspeisung 12,22 ct/kWh (bis 10 kW) und 10,24 ct/kWh (über 10 bis 100 kW).
Auch bei der Wirkleistungsbegrenzung gilt für Solaranlagen unter 100 kW in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag (ausgenommen Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA), die bis zum 31. Dezember 2026 nach dem EEG 2023 in Betrieb gehen, weiterhin die 60-Prozent-Grenze, die entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerung eingebaut und erstmals erfolgreich getestet ist. Für die Zuordnung zum alten oder neuen Recht zählt dabei ausschließlich das Datum der Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027, nicht aber Kaufvertrag, Beauftragung oder Netzanschlussbegehren (§§ 9 Abs. 2 EEG 2023, 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E). Tauschst du an einer Bestandsanlage nach dem 31. Dezember 2026 beim Repowering Solarmodule aus, bleibt der alte Vergütungssatz zwar bis zur bisherigen Leistung erhalten, aber jede Leistungserhöhung zählt als Neuanlage nach dem EEG 2027; außerdem können Bestandsanlagen freiwillig gegen 0,6 ct/kWh Aufschlag in die Neuregelung für negative Strompreise wechseln (§§ 100 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, 38h, 102 EEG 2027-E). Falls du an deiner bestehenden Anlage einen Stromspeicher nachrüsten möchtest, findest du in unserem Ratgeber alle technischen Details.
Was bedeutet die dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung ab 2027 für dein Hausdach?
Nach dem Regierungsentwurf müssen Betreiber neuer Solaranlagen des zweiten Segments (Gebäude-, Lärmschutz- und Garten-PV) mit einer installierten Leistung unter 100 kW ab 2027 die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen (§§ 9 Abs. 2b Satz 1, 3 Nr. 41b EEG 2027-E). Anders als die bisherige 60-Prozent-Grenze nach § 9 Abs. 2 EEG 2023 entfällt diese 50-Prozent-Grenze auch dann nicht mehr, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut ist, sondern gilt unabhängig von der Veräußerungsform. Mehrere Anlagen desselben Betreibers zählen für die 100-kW-Schwelle dabei nur dann zusammen, wenn sie gleichzeitig am selben Standort in Betrieb gehen (§ 9 Abs. 3a EEG 2027-E).
Wichtig für dein Hausdach: Der Entwurf begrenzt ausschließlich die Netzeinspeisung am Verknüpfungspunkt, aber niemals die Erzeugung auf deinem Dach. Wenn eine 10-kWp-Anlage mittags 9 kW erzeugt, darfst du deshalb bis zu 5 kW einspeisen und gleichzeitig 4 kW im Haus verbrauchen oder in den Speicher laden. Dabei bemisst sich die 50-Prozent-Grenze laut Gesetzesbegründung (Drucksache 21/7867) allein nach der installierten PV-Leistung ohne Speicherleistung; im Betrieb regelt ein gemeinsamer Wechselrichter oder ein Energiemanagementsystem diese Grenze.
Die 50-Prozent-Grenze nach § 9 Abs. 2b EEG 2027-E gilt nur am Netzverknüpfungspunkt: Was mittags darüber hinaus auf dem Dach erzeugt wird, fließt direkt in den Batteriespeicher und den Hausverbrauch.
Steckersolargeräte bis 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung – auch mit Speicher am selben Wechselrichter – sind dagegen von der 50-Prozent-Begrenzung ausgenommen (§ 9 Abs. 2b Satz 2, § 3 Nr. 43 EEG 2027-E); reine Nulleinspeiseanlagen trifft sie nicht, weil sie nur Anlagen erfasst, die Strom ins Netz einspeisen (§ 9 Abs. 2b Satz 1 EEG 2027-E). Trotzdem musst du auch eine Anlage mit Nulleinspeisung im Marktstammdatenregister registrieren (§ 5 Abs. 1 MaStRV) – mehr dazu liest du in unserem Leitfaden, was bei Nulleinspeisung erlaubt und anmeldepflichtig ist.
Welche Smart-Meter-Pflichten und Regeln aus dem Netzanschlusspaket sieht der Regierungsentwurf ab 2027 vor?
Artikel 3 des Regierungsentwurfs zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867) senkt die Pflichteinbau-Schwelle für intelligente Messsysteme (Smart Meter) und Steuerungseinrichtungen von bisher mehr als 7 Kilowatt auf mehr als 2 Kilowatt installierte Leistung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Messstellenbetriebsgesetzes, MsbG). Für das Segment über 2 bis 7 kW legt die Gesetzesbegründung dabei Preisobergrenzen von 50 Euro pro Jahr für das Messsystem (20 Euro Zusatzkosten gegenüber 30 Euro beim optionalen Einbau) und 50 Euro pro Jahr für die Steuerungseinrichtung zugrunde, während Nulleinspeiseanlagen von der Steuerungseinrichtung befreit sind (§§ 29 Abs. 5 Satz 1, 30 MsbG). Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.
Das parallel eingebrachte Netzanschlusspaket (Drucksache 21/7866 vom 07.09.2026) nimmt private Dachanlagen dagegen von den neuen Beschränkungen für Großanlagen aus: Kapazitätslimitierte Netzgebiete für bis zu sechs Jahre mit entschädigungsloser Abregelung von bis zu 20 Prozent der Jahresarbeit sowie die 70-Prozent-Begrenzung beim Netzanschluss gelten ausschließlich für Freiflächen-Solaranlagen (erstes Segment) und Windenergie an Land, nicht aber für Gebäude-PV (§§ 14 Abs. 1d EnWG-E, 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 4 EEG-E).
Außerdem greift der zweiseitige Differenzvertrag mit Refinanzierungsbeitrag zur Abschöpfung von Mehrerlösen erst für geförderte Neuanlagen ab 100 kW installierter Leistung, denn Anlagen unter 100 kW sind vollständig ausgenommen (§ 21d Abs. 1, Anlage 1 Nr. 4 EEG 2027-E, BT-Drs. 21/7867). Nach dem Entwurf sollen alle Verteilernetzbetreiber zudem spätestens ab dem 1. Januar 2028 ein digitales Netzanschlussportal anbieten, und Netzbetreiber sollen im Falle und nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur einen angemessenen Baukostenzuschuss erheben dürfen (§ 17 Satz 2 und 3 EEG-E, § 17e Abs. 2 EnWG-E i. V. m. § 29 EnWG, BT-Drs. 21/7866).
Warum ist eine PV-Anlage ohne feste Einspeisevergütung ab 2027 keine Gefahr, sondern eine Chance?
Eine PV-Anlage ohne Einspeisevergütung über 20 Jahre ist ab 2027 keine Gefahr, sondern eine Chance, weil der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867) neben der Übergangszahlung (5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme vom 01.01. bis 31.07.2027) und dem Direktvermarktungsbonus (1,5 ct/kWh) mit der dauerhaften 50-Prozent-Einspeisebegrenzung einen Anreiz für Batteriespeicher setzt. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/8298) werden Speicher durch diese Begrenzung „noch stärker angereizt“; das begünstige die typische Kombination aus PV-Dachanlage und kleinerem Heimspeicher zur Optimierung des Eigenverbrauchs.
Der praktische Nutzen eines Batteriespeichers zeigt sich gerade im Zusammenspiel mit der dauerhaften 50-Prozent-Einspeisebegrenzung (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E): Erzeugt deine Photovoltaikanlage zur Mittagszeit mehr als 50 Prozent ihrer Nennleistung, kann das System den Überschuss im Rahmen freier Speicherkapazität im Haus aufnehmen, statt die Spitze ungenutzt abzuregeln. Diesen gespeicherten Solarstrom kannst du dann am Abend und in der Nacht direkt im Haushalt nutzen, statt Strom aus dem öffentlichen Netz zu beziehen.
Mit Batteriespeicher, Wallbox und Wärmepumpe lässt sich erzeugter Solarstrom direkt im eigenen Haus nutzen.
Ein optionales intelligentes Energiemanagementsystem (HEMS) kann den Solarstrom gezielt auf steuerbare Verbraucher im Haus verteilen. Dann fließt der Strom tagsüber beim PV-Überschussladen mit der Wallbox direkt über deine Wallbox in dein Elektroauto oder versorgt deine Wärmepumpe im Rahmen einer energetischen Sanierung. Für den verbleibenden Überschuss sieht der Regierungsentwurf mit bis zu 36 Kalendermonaten Übergangszahlung (5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis 31.07.2027 für Anlagen unter 50 kW) und anschließend bis zu 48 Kalendermonaten Direktvermarktungsbonus in der sonstigen Direktvermarktung (1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW) einen bis zu siebenjährigen Übergangspfad vor, während für größere Dachanlagen ab 25 kW in der Gewerbe-Photovoltaik weiterhin die 20-jährige Marktprämie offensteht.
Wie plant Future Fox deine Photovoltaikanlage in Norddeutschland?
Wir bei Future Fox begleiten dich in Norddeutschland mit einer schlüsselfertigen Solarlösung von der individuellen Planung über die fachgerechte Installation durch unser Team von Elektrikern bis zur kontinuierlichen Wartung. Optional integrieren wir ein intelligentes Energiemanagementsystem, beraten dich zu Fördermöglichkeiten samt Unterstützung bei der Beantragung und tauschen an bestehenden Anlagen bei Bedarf auch defekte oder veraltete Komponenten wie Wechselrichter oder Batteriespeicher durch moderne Geräte aus.
Aktuell verbauen wir bei Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ganz überwiegend Systeme von Sigenergy; ab 2027 verkaufen wir zudem Wärmepumpen der Marken Buderus, Sigenergy (SigenFlux bislang lediglich angekündigt, Verfügbarkeit in Deutschland Stand Oktober 2026 noch offen), Viessmann und Wolf. Wenn wir deine Anlage bauen, übernehmen wir die komplette Anmeldung der PV-Anlage beim Netzbetreiber, unterstützen dich durch einen Elektrofachmann vor Ort bei der Registrierung im Marktstammdatenregister und betreuen dich nach, falls dein Netzbetreiber Rückfragen stellt.
Aktionsangebot von Future Fox: 500 € Rabatt auf die PV-Anlage
500 € Rabatt auf die PV-Anlage für die ersten 20 Kunden, die zwischen dem 01.11.2026 und dem 28.02.2027 anfragen und den Auftrag in diesem Zeitraum fest bestätigen. Hinweis zur Einspeisevergütung 2027: Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E ist für den Vergütungssatz ausschließlich das Datum der Inbetriebnahme der Anlage vor dem 01.01.2027 maßgeblich, nicht das Datum der Anfrage oder Auftragsbestätigung. Geht die Anlage erst im Jahr 2027 in Betrieb, gilt für sie (vorbehaltlich des Bundestagsbeschlusses) deshalb das neue Recht ab dem 01.01.2027.
Deine Photovoltaikanlage mit Future Fox in Norddeutschland planen
Du möchtest deine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher für dein Hausdach in Norddeutschland planen? Wir übernehmen Planung, fachgerechte Installation durch unser Elektriker-Team und die komplette Anmeldung beim Netzbetreiber aus einer Hand.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2027 (FAQ)
Fällt die Einspeisevergütung 2027 für neue Photovoltaikanlagen komplett weg?
Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867, Stand 18.10.2026) entfällt für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 die bisherige 20-jährige feste Einspeisevergütung und die Ausfallvergütung, während die Marktprämie auf Anlagen ab 25 kW beschränkt wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 EEG 2027-E). Stattdessen erhalten Solaranlagen unter 50 kW für 36 Kalendermonate eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh, wenn sie vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2027 in Betrieb gehen (die Leistungsgrenze sinkt für Inbetriebnahmen 2028 auf unter 25 kW und für 2029 und 2030 auf unter 7 kW; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Satz 1, § 53 Abs. 1 EEG 2027-E), und Anlagen unter 25 kW können in der sonstigen Direktvermarktung für bis zu 48 Kalendermonate einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh nutzen (§ 50c EEG 2027-E).
Wie hoch ist die Übergangszahlung ab 2027 für kleine PV-Anlagen?
Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867) beträgt der einheitliche anzulegende Wert für Solaranlagen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2027 in Betrieb gehen, 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 2027-E). Nach Abzug von 1,0 ct/kWh bei der Netzbetreiberabnahme (§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E) ergibt sich für Anlagen unter 50 kW (ohne Steckersolargeräte, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 EEG 2027-E) für 36 Kalendermonate ein Auszahlungsbetrag von 5,2 ct/kWh, wobei der anzulegende Wert ab dem 1. August 2027 halbjährlich um 1 Prozent sinkt (§ 49 Satz 1 EEG 2027-E).
Gibt es ab 2027 noch eine höhere Vergütung für die Volleinspeisung?
Nein, der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867) streicht die erhöhten Fördersätze für Volleinspeiseanlagen auf Gebäuden (§ 48 Abs. 2a EEG 2023) sowie die Größenstaffelung für Gebäudeanlagen (§ 48 Abs. 2 EEG 2023) ersatzlos. Für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 gilt damit unabhängig von Voll- oder Teileinspeisung derselbe einheitliche anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh vor Abzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 2027-E).
Wie funktioniert der 1,5-Cent-Bonus in der sonstigen Direktvermarktung?
Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867) erhalten Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung unter 25 kW in der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) zusätzlich zum erzielten Börsenstrompreis für bis zu 48 Kalendermonate einen Bonus von 1,5 ct/kWh (§ 50c Abs. 1, 2, 4 und 5 EEG 2027-E). Dieser Bonus kann auch im Anschluss an die 36-monatige Übergangszahlung genutzt werden und gilt ebenso für Strom aus einem Batteriespeicher oder bidirektionalen Elektrofahrzeug (§ 50c Abs. 5 und 6 EEG 2027-E), endet jedoch bei einer Rückkehr in die Netzbetreiberabnahme (§ 50c Abs. 5 EEG 2027-E).
Was bedeutet die dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung ab 2027?
Nach dem Regierungsentwurf (§ 9 Abs. 2b Satz 1 EEG 2027-E, BT-Drs. 21/7867) dürfen neue Gebäude-, Lärmschutz- und Garten-Solaranlagen unter 100 kW, die Strom ins Netz einspeisen, am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen – auch nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Begrenzt wird nur die Netzeinspeisung, nicht die Erzeugung auf dem Dach: Alles oberhalb von 50 Prozent kannst du zeitgleich im Haus verbrauchen oder in deinen Batteriespeicher laden, während Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA und reine Nulleinspeiseanlagen ausgenommen sind (§ 9 Abs. 2b Satz 1 und 2 EEG 2027-E).
Gilt das EEG 2027 auch rückwirkend für Bestandsanlagen?
Nein, nach dem Regierungsentwurf gilt für alle Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E das bisherige Recht weiter, also die Vergütung nach dem EEG 2023 über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Maßgeblich für die Zuordnung zum alten oder neuen Recht ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027-E allein der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1. Januar 2027, nicht das Datum des Kaufvertrags, der Beauftragung oder des Netzanschlussbegehrens.
Ab welcher Anlagengröße soll ein Smart Meter (intelligentes Messsystem) ab 2027 Pflicht werden?
Artikel 3 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/7867) senkt die Pflichteinbau-Schwelle für intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG von bisher mehr als 7 kW auf mehr als 2 kW installierte Leistung. Für das Segment über 2 bis 7 kW legt die Gesetzesbegründung Preisobergrenzen von 50 Euro pro Jahr für das Messsystem (20 Euro Zusatzkosten gegenüber 30 Euro beim optionalen Einbau) und 50 Euro brutto pro Jahr für die Steuerungseinrichtung zugrunde, wobei reine Nulleinspeiseanlagen nach § 29 Abs. 5 Satz 1 MsbG von der Steuerungseinrichtung befreit sind.
Darf ich ab 2027 Überschussstrom auch ohne Direktvermarkter ins Netz einspeisen?
Ja, nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867) können Solaranlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW ihren Überschussstrom auch nach Ablauf der dreijährigen Übergangszahlung für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres in der unentgeltlichen Netzbetreiberabnahme (0 ct/kWh) einspeisen, ohne einen Direktvermarkter beauftragen zu müssen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 EEG 2027-E). Nach § 21c Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2027-E fällt für Anlagen unter 100 kW in der unentgeltlichen Abnahme keine Strafzahlung an.
Wann wird das EEG 2027 im Bundestag verabschiedet?
Stand 18. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026) noch nicht beschlossen. Laut Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE, 15./16.10.2026) wird die 2. und 3. Lesung im Bundestag für die Sitzungswoche vom 9. bis 13. November 2026 erwartet, damit der Bundesrat am 20. November 2026 abschließend beraten kann und das Gesetz vorbehaltlich der EU-beihilferechtlichen Genehmigung (§ 104 Abs. 1 EEG 2027-E) am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall. Stand: 18.10.2026. Die dargestellten Regelungen zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867) und zum Netzanschlusspaket (Drucksache 21/7866) befinden sich im laufenden parlamentarischen Verfahren und stehen unter dem Vorbehalt des Bundestagsbeschlusses sowie der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 104 Abs. 1 EEG 2027-E). Verbindlich sind allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzesfassung sowie die Technischen Anschlussbedingungen deines Netzbetreibers.
Quellenverzeichnis
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027), BT-Drs. 21/7867 vom 07.09.2026.
- Deutscher Bundestag, Unterrichtung durch die Bundesregierung: Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 470/26 (Beschluss)) und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf des EEG 2027, BT-Drs. 21/8298 vom 30.09.2026.
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (Netzanschlusspaket), BT-Drs. 21/7866 vom 07.09.2026.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), §§ 3, 9, 10b, 19, 20, 21, 21a, 21b, 21c, 24, 25, 38h, 48, 48a, 49, 51, 51a, 52, 53, 85, 100.
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), §§ 29, 30; Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5.
- Bundesnetzagentur (BNetzA), EEG-Förderung und Fördersätze für Solaranlagen (Inbetriebnahme 01.08.2026–31.12.2026 nach EEG 2023, abgerufen am 18.10.2026).
- Fachpresse zum parlamentarischen Verfahren: pv magazine vom 07.10.2026 (EEG 2027 und Netzpaket: Anhörungen durch – Referat aufgelöst) sowie Solarserver vom 16.10.2026 (Verband rechnet erst für November mit EEG-Lesungen im Bundestag).